Befugnisse nicht sorgeberechtigten Elternteils (§1687a)
Regelt die Befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Aufenthalt des Kindes mit Einwilligung oder Gerichtsentscheidung.
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1687a überträgt die Regelungen aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 auf den Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, aber bei dem das Kind lebt. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil oder ein sonstiger Sorgeinhaber dem Aufenthalt zugestimmt hat oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Diese Befugnisse umfassen Entscheidungen des täglichen Lebens und in Notfällen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann etwa über die medizinische Versorgung bei Alltagsverletzungen oder über die Teilnahme an Schulveranstaltungen entscheiden. Dauerhafte oder grundlegende Entscheidungen, wie ein Schulwechsel, bleiben dem Sorgeberechtigten vorbehalten.
Die Vorschrift greift nur, wenn das Kind tatsächlich bei dem Elternteil wohnt – sei es ständig oder vorübergehend. Sie gilt nicht, wenn der Aufenthalt ohne Einwilligung oder ohne gerichtliche Anordnung erfolgt.
Wann sie gilt
- Ein Vater ohne Sorgerecht hat das Kind für das Wochenende bei sich (mit Zustimmung der Mutter) und muss entscheiden, ob das Kind zum Arzt geht wegen einer Erkältung.
- Eine Mutter ohne Sorgerecht, bei der das Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung lebt, entscheidet über die Anmeldung zum Schwimmkurs.
- Der nicht sorgeberechtigte Elternteil stimmt einer Übernachtung bei einem Freund zu, während das Kind bei ihm ist.
- Der nicht sorgeberechtigte Elternteil entscheidet über die tägliche Ernährung und Schlafenszeiten des Kindes während des Aufenthalts.
- Im Notfall, etwa bei einem Unfall, kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die sofortige ärztliche Behandlung veranlassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift ermächtigt nicht zu Entscheidungen über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes (z.B. Umzug in eine andere Stadt) – das bleibt beim Sorgeberechtigten.
- Sie gilt nicht, wenn das Kind ohne Einwilligung und ohne gerichtliche Entscheidung beim nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt – dann gelten die allgemeinen Regeln.
- Sie verleiht kein Mitspracherecht bei der Wahl der Schule oder bei medizinischen Eingriffen von grundlegender Bedeutung – solche Entscheidungen fallen in die elterliche Sorge des Berechtigten.
- Sie gilt nicht für den Fall, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind nur besucht, aber nicht bei ihm wohnt – dafür ist § 1684 (Umgangsrecht) relevant.
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