Titel 5Elterliche Sorge
56 Vorschriften · 4 aufgehoben
- § 1626 Grundsätze der elterlichen Sorge und Umgang § 1626 BGB regelt die elterliche Sorge: Sie umfasst Pflicht und Recht zur Personensorge und Vermögenssorge sowie den Umgang mit Eltern und Bezugspersonen.
- § 1626a Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern Unverheiratete Eltern bekommen gemeinsame Sorge nur durch Sorgeerklärung, Heirat oder Gerichtsbeschluss; sonst Mutter allein. § 1626a.
- § 1626b Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung § 1626b: Sorgeerklärung unter Bedingung/Zeitbestimmung unwirksam; Abgabe vor Geburt möglich; Unwirksamkeit bei gerichtlicher Entscheidung (§§ 1626a I 3, 1671).
- § 1626c Persönliche Abgabe von Sorgeerklärungen Eltern müssen Sorgeerklärungen persönlich abgeben. Ist ein Elternteil beschränkt geschäftsfähig, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
- § 1626d Form und Meldepflicht von Sorgeerklärungen Sorgeerklärungen und Zustimmungen verlangen eine öffentliche Beurkundung. Die Stelle meldet die Abgabe unverzüglich an das zuständige Jugendamt.
- § 1626e Unwirksamkeit von Sorgeerklärungen Nach § 1626e BGB sind Sorgeerklärungen und Zustimmungen nur unwirksam, wenn die Anforderungen der vorhergehenden Paragraphen nicht erfüllt sind.
- § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern üben die elterliche Sorge eigenverantwortlich und im Einvernehmen zum Kindeswohl aus. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie sich einigen.
- § 1628 Entscheidungsübertragung bei Elternstreit Können sich Eltern in einer wichtigen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
- § 1629 Elterliche Vertretung des Kindes § 1629 regelt Vertretung des Kindes: gemeinsame/alleinige Vertretung, Gefahr im Verzug, Unterhaltsforderungen bei Trennung oder anhängiger Ehesache.
- § 1629a Beschränkung der Haftung Volljähriger § 1629a BGB beschränkt die Haftung für in der Minderjährigkeit begründete Schulden auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes.
- § 1630 Übertragung von Sorgerechten auf Pflegepersonen § 1630 BGB regelt das Verhältnis zwischen elterlicher Sorge, Pflegern und Pflegepersonen sowie die Übertragung von Angelegenheiten durch das Familiengericht.
- § 1631 Personensorge und Gewaltverbot in der Erziehung § 1631 BGB bestimmt die Personensorge: Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung. Kinder haben das Recht auf Pflege und gewaltfreie Erziehung ohne Bestrafungen.
- § 1631a Elterliche Pflicht bei der Schul- und Berufswahl Bei der Auswahl von Schule, Ausbildung und Beruf müssen Eltern die Eignung und Neigung des Kindes berücksichtigen sowie bei Zweifeln Fachrat einholen.
- § 1631b Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern Regelt die Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen bei Kindern, etwa bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung.
- § 1631c Verbot der Sterilisation eines Kindes § 1631c BGB verbietet die Sterilisation eines Kindes. Weder Eltern noch Kind können einwilligen. § 1809 ist nicht anwendbar.
- § 1631d Beschneidung des männlichen Kindes Eltern dürfen in die Beschneidung ihres nicht einsichtsfähigen männlichen Kindes einwilligen. In den ersten sechs Monaten dürfen dies auch geschulte Personen.
- § 1631e Schutz bei Varianten der Geschlechtsentwicklung Bei Kindern mit Geschlechtsvarianten dürfen Eltern nicht in reine Angleichungs-OPs einwilligen. Akten sind bis zum 48. Lebensjahr aufzubewahren.
- § 1632 Herausgabe des Kindes; Umgangsbestimmung Das Recht der Eltern, Herausgabe des Kindes zu verlangen, Umgang zu bestimmen, und die Verbleibensanordnung bei Familienpflege des Familiengerichts.
- § 1638 Ausschluss der Eltern von Vermögensverwaltung Bestimmt ein Erblasser oder Schenker, dass die Eltern das zugewendete Vermögen des Kindes nicht verwalten sollen, schließt dies ihre Vermögenssorge aus.
- § 1639 Anordnungen des Erblassers zur Vermögensverwaltung Eltern verwalten Kindesvermögen aus Erbschaft oder Schenkung nach Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden. § 1837 Abs. 2 gilt entsprechend.
- § 1641 Schenkungsverbot für Eltern in Stellvertretung § 1641 BGB verbietet Eltern, in Vertretung des Kindes Schenkungen zu machen, außer bei sittlicher Pflicht oder Anstandsgeschenken.
- § 1642 Anlegung von Kindesvermögen Die Eltern haben das Kindesgeld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist.
- § 1643 Genehmigungspflichtige Geschäfte der Eltern § 1643 BGB regelt, wann Eltern für Rechtsgeschäfte ihres Kindes die Genehmigung des Familiengerichts brauchen, etwa bei langjährigen Verträgen.
- § 1644 Familiengerichtliche Genehmigung von Geschäften Das Familiengericht erteilt eine Genehmigung, wenn ein Geschäft dem Kindeswohl entspricht. Wird das Kind volljährig, genehmigt es das Geschäft selbst.
- § 1645 Anzeigepflicht für neue Erwerbsgeschäfte Eltern zeigen Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes beim Familiengericht an. Betrifft jedes neue Geschäft.
- § 1646 Eigentumserwerb mit Geld des Kindes Kaufen Eltern bewegliche Sachen oder Rechte mit Mitteln des Kindes, wird das Kind Eigentümer, außer die Eltern wollen nicht für dessen Rechnung erwerben.
- § 1648 Aufwendungsersatz der Eltern bei Sorgeausübung Eltern können Aufwendungsersatz vom Kind verlangen, die sie bei der Sorge für erforderlich halten durften, sofern nicht die Kosten ihnen selbst zur Last fallen.
- § 1649 Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens Verwendung der Einkünfte aus Kindesvermögen: zuerst für Unterhalt des Kindes, dann für Eltern und minderjährige Geschwister, wenn billig.
- § 1664 Haftung der Eltern beschränkt auf eigene Sorgfalt Eltern haften bei Ausübung der Sorge nur für die Sorgfalt eigener Angelegenheiten. Bei beiderseitiger Verantwortung: Gesamtschuldner.
- § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung § 1666 BGB: Familiengericht ordnet Maßnahmen an bei Kindeswohlgefährdung, wenn Eltern nicht abwenden. Maßnahmen: Gebote, Verbote, Sorgerechtsentzug.
- § 1666a Vorrang öffentlicher Hilfen vor Kindestrennung Nach § 1666a BGB ist die Trennung des Kindes von den Eltern oder der Entzug der Personensorge nur zulässig, wenn mildere Hilfen nicht ausreichen.
- § 1667 Schutz des Kindesvermögens durch Gericht Das Familiengericht kann bei Gefährdung des Kindesvermögens Auskunft, Sperrvermerke, Sicherheitsleistungen oder Notarverzeichnisse anordnen.
- § 1671 Alleiniges Sorgerecht bei Trennung beantragen Bei Getrenntleben kann die Alleinsorge beantragt werden. Dem ist bei Zustimmung (sofern das Kind ab 14 nicht widerspricht) oder Kindeswohl stattzugeben.
- § 1673 Ruhen der Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1673 BGB regelt das Ruhen der elterlichen Sorge bei Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit sowie die Rechte minderjähriger Eltern.
- § 1674 Ruhen der Sorge bei tatsächlichem Hindernis Kann ein Elternteil die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben, stellt das Familiengericht das Ruhen nach § 1674 BGB fest.
- § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge – vertraul. Geburt §1674a § 1674a BGB: Die elterliche Sorge für ein vertraulich geborenes Kind ruht bis zur Angabe der Geburtsdaten durch einen Elternteil.
- § 1675 Keine Ausübung der elterlichen Sorge bei Ruhen § 1675 BGB: Während des Ruhens der elterlichen Sorge darf der Elternteil die Sorge nicht ausüben. Es regelt die Rechtsfolge des Ruhens.
- § 1677 Beendigung der Sorge bei Todeserklärung § 1677 BGB: Elterliche Sorge endet bei Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz ab dem Todeszeitpunkt.
- § 1678 Ausübung der Sorge bei Ausfall eines Elternteils Fällt ein Elternteil aus, übt der andere die Sorge allein aus. Ruht die Alleinsorge ohne Aussicht auf Ende, überträgt das Gericht sie dem anderen Teil.
- § 1680 Sorgeentzug und Tod eines Elternteils Stirbt ein Elternteil oder wird ihm die Sorge entzogen, erhält der überlebende Elternteil die Sorge automatisch oder per Beschluss des Familiengerichts.
- § 1681 Sorgerecht bei Todeserklärung eines Elternteils Nach Todeserklärung eines Elternteils gilt § 1680. Lebt der Elternteil noch, erhält er die Sorge auf Antrag zurück, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht.
- § 1682 Verbleibensanordnung für Bezugspersonen Das Familiengericht kann anordnen, dass ein Kind bei der Bezugsperson verbleibt, wenn die Wegnahme durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde.
- § 1684 Kind hat Umgangsrecht mit jedem Elternteil (§1684) Kind hat Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; Eltern sind verpflichtet und berechtigt. Gericht kann Umgang regeln und einschränken bei Kindeswohlgefährdung.
- § 1685 Umgangsrecht von Großeltern und Bezugspersonen Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB).
- § 1686 Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes Ein Elternteil kann Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes vom anderen verlangen, wenn berechtigtes Interesse und Kindeswohl es erlauben.
- § 1686a Leiblicher Vater bei rechtlicher Vaterschaft Der leibliche Vater hat bei bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen ein Umgangsrecht (Kindeswohl) und ein Auskunftsrecht (berechtigtes Interesse).
- § 1687 Entscheidungen bei getrennt lebenden Eltern Bei getrennt lebenden Eltern erfordern wichtige Angelegenheiten gegenseitiges Einvernehmen, Alltagsfragen entscheidet der Betreuungselternteil.
- § 1687a Befugnisse nicht sorgeberechtigten Elternteils (§1687a) Regelt die Befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei Aufenthalt des Kindes mit Einwilligung oder Gerichtsentscheidung.
- § 1687b Mitentscheidung von Stiefeltern im Alltag Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils dürfen im Alltag mitentscheiden. Bei nicht nur vorübergehender Trennung entfällt diese Befugnis.
- § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson Pflegeperson darf in Alltagsfragen entscheiden, Kind vertreten, Einkommen und Sozialleistungen verwalten. Eltern oder Gericht können Befugnisse einschränken.
- § 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern Sind Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, ordnet das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zum Kindeswohl an. § 1693 BGB.
- § 1696 Änderung von Sorgerecht und Kindesschutz § 1696 regelt Änderung von Sorgerechtsentscheidungen bei triftigen Gründen und Aufhebung von Kindesschutzmaßnahmen bei Wegfall der Gefahr.
- § 1697a Vorrang des Kindeswohls bei Entscheidungen Gemäß § 1697a BGB trifft das Familiengericht Entscheidungen zu Sorge und Umgang so, wie es dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
- § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens Eltern müssen bei Ende der elterlichen Sorge Kindesvermögen herausgeben und Rechenschaft ablegen. Nutzungen nur bei Verdacht auf Verstoß gegen § 1649. (§ 1698)
- § 1698a Weiterführung von Geschäften bei Unkenntnis Eltern dürfen Geschäfte für das Kind fortführen, solange sie vom Ende oder Ruhen der Sorge nichts wissen. Dritte schützt dies bei Kenntnis nicht.
- § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Kindestod Nach dem Tod des Kindes müssen Eltern dringende Geschäfte (die nicht aufgeschoben werden können) weiterführen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
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§ 1647 Aufgehoben
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§ 1665 Aufgehoben
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§ 1676 Aufgehoben
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§ 1679 Aufgehoben