§ 176 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde § 176

§ 176 BGB regelt die Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung. Sie wird einen Monat nach der letzten Einrückung wirksam.

Amtlicher Text § 176 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
  • (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
  • (3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Vollmachtsurkunde kann durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden. Die Veröffentlichung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die öffentliche Zustellung einer Ladung gelten.

Die Kraftloserklärung wird mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wirksam. Für die Bewilligung der Veröffentlichung ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder das Amtsgericht, das für eine Klage auf Rückgabe der Urkunde zuständig wäre.

Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

Wann sie gilt

  • Ein Vollmachtgeber erklärt eine ausgehändigte Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos.
  • Ein Vollmachtgeber beantragt beim zuständigen Amtsgericht die Bewilligung der Veröffentlichung einer Kraftloserklärung.
  • Ein Vollmachtgeber wartet den Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung ab, bis die Kraftloserklärung wirksam wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Bevollmächtigten zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der Vollmacht (geregelt in § 175).
  • Die Rechtsfolgen von Verträgen, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht schließt (geregelt in § 177).
  • Die Aufhebung eines Adoptionsverhältnisses (geregelt in den Vorschriften zur Annahme als Kind).

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