Rückgabepflicht bei Vollmachtsurkunde § 175
Nach Erlöschen der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgeben; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. § 175 BGB.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, was mit der schriftlichen Vollmachtsurkunde passiert, wenn die Vollmacht endet – egal ob durch Widerruf, Zeitablauf oder Zweckerreichung. Der Bevollmächtigte (die Person, die die Vollmacht hatte) ist verpflichtet, die Urkunde dem Vollmachtgeber (der Person, die die Vollmacht erteilt hat) zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht, also das Recht, die Urkunde wegen eigener Forderungen einzubehalten, besteht nicht. Die Urkunde ist das Papier oder Dokument, das die Vollmacht nach außen belegt.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar erhält eine schriftliche Vollmacht, um Pakete anzunehmen; nach Widerruf muss er die Urkunde zurückgeben.
- Ein Verkäufer bekommt eine Vollmacht zum Verkauf eines Autos; nach dem Verkauf ist die Urkunde an den Eigentümer herauszugeben.
- Eine befristete Vollmacht läuft ab; der Bevollmächtigte muss die Urkunde unverzüglich zurückgeben.
- Der Bevollmächtigte stirbt; sein Erbe muss die Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber herausgeben.
- Der Vollmachtgeber verlangt die Rückgabe, nachdem er die Vollmacht mündlich widerrufen hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für mündlich erteilte Vollmachten, da es keine Urkunde gibt.
- Sie regelt nicht, ob der Vollmachtgeber die Urkunde auch ohne Erlöschen der Vollmacht verlangen kann (das betrifft § 172 ff.).
- Sie gibt keine Auskunft über die Folgen, wenn der Bevollmächtigte die Urkunde nicht zurückgibt (dazu siehe § 176).
- Sie betrifft nicht die Rückgabe anderer Dokumente wie etwa Ausweise oder Verträge.
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