§ 177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht: § 177

Schließt jemand ohne Vollmacht einen Vertrag, ist dieser schwebend unwirksam. Der Vertretene hat zwei Wochen Zeit, die Genehmigung zu erklären.

Amtlicher Text § 177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
  • (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand im Namen einer anderen Person einen Vertrag abschließt, ohne dafür eine Vollmacht zu besitzen, ist dieser Vertrag nicht sofort wirksam. Er befindet sich in einem Schwebezustand. Die Wirksamkeit hängt allein davon ab, ob die vertretene Person das Geschäft nachträglich genehmigt.

Der Vertragspartner kann die vertretene Person dazu auffordern, sich zur Genehmigung zu erklären. Ab dem Empfang dieser Aufforderung läuft eine Frist von zwei Wochen. Gibt die vertretene Person innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung ab, gilt die Genehmigung als verweigert und der Vertrag ist endgültig unwirksam.

Sobald die Aufforderung durch den Vertragspartner erfolgt ist, kann die Genehmigung oder Verweigerung nur noch ihm gegenüber erklärt werden. Eine vorher gegenüber dem Vertreter abgegebene Erklärung wird damit unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Großvater kauft im Namen seines volljährigen Enkels ein Auto, ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein.
  • Eine Mitarbeiterin bestellt ohne Absprache oder Vollmacht teure Büromöbel für das Unternehmen ihres Arbeitgebers.
  • Ein Nachbar schließt während des Urlaubs des Hauseigentümers in dessen Namen einen Vertrag mit einem Handwerker ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die persönliche Haftung des Vertreters ohne Vollmacht auf Erfüllung oder Schadensersatz.
  • Das Recht des Vertragspartners, seine Vertragserklärung bis zur Genehmigung zu widerrufen.
  • Die Erteilung einer Vollmacht vor dem eigentlichen Vertragsschluss.

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