§ 178 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsrecht bei Vertretung ohne Vertretungsmacht § 178

Bis zur Genehmigung kann der andere Teil den Vertrag widerrufen, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht. Widerruf auch gegenüber dem Vertreter.

Amtlicher Text § 178 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift gilt, wenn jemand als Vertreter einen Vertrag schließt, aber keine Vertretungsmacht hat. Der andere Teil (der Dritte) kann den Vertrag widerrufen, solange der Geschäftsherr ihn noch nicht genehmigt hat. Das Widerrufsrecht besteht aber nicht, wenn der Dritte bei Vertragsschluss wusste, dass der Vertreter keine Befugnis hatte. Der Widerruf kann auch direkt gegenüber dem Vertreter erklärt werden, nicht nur gegenüber dem Geschäftsherrn.

Wann sie gilt

  • Ein Verkäufer schließt einen Kaufvertrag mit einem angeblichen Vertreter, der keine Vollmacht hat. Der Verkäufer kann den Vertrag widerrufen, bevor der Geschäftsherr ihn genehmigt.
  • Ein Kunde unterschreibt einen Mietvertrag mit einem Angestellten, der nicht befugt ist. Der Kunde kann bis zur Genehmigung durch den Inhaber zurücktreten.
  • Ein Makler handelt ohne Auftrag. Der potenzielle Käufer kann den Vertrag widerrufen, wenn er die fehlende Vertretungsmacht nicht kannte.
  • Ein Minderjähriger gibt sich als volljähriger Vertreter aus. Der andere Teil kann widerrufen, solange er die fehlende Vertretungsmacht nicht kannte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Widerruf ist auch nach Genehmigung möglich – das Gesetz erlaubt den Widerruf nur bis zur Genehmigung.
  • Der Vertreter selbst kann den Vertrag widerrufen – das Widerrufsrecht steht nur dem anderen Teil zu.
  • Der andere Teil kann auch widerrufen, wenn er die fehlende Vertretungsmacht kannte – dann besteht kein Widerrufsrecht.
  • Der Widerruf muss dem Geschäftsherrn gegenüber erklärt werden – er kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

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