§ 179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung bei Vertrag ohne Vertretungsmacht: § 179

Wer ohne Vertretungsmacht einen Vertrag schließt, haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz. Bei Unkenntnis haftet er nur begrenzt.

Amtlicher Text § 179 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
  • (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
  • (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer im Namen einer anderen Person einen Vertrag abschließt, ohne dazu berechtigt zu sein, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Verweigert die vertretene Person nachträglich die Genehmigung des Geschäfts, wird diese nicht aus dem Vertrag verpflichtet.

In diesem Fall haftet der angebliche Vertreter dem Vertragspartner persönlich. Der Vertragspartner kann nach seiner Wahl die Erfüllung des Vertrags verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Kannte der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht, ist die Haftung auf das Vertrauensinteresse begrenzt.

Die Haftung entfällt vollständig, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Ebenso haften beschränkt Geschäftsfähige grundsätzlich nicht, es sei denn, ihr gesetzlicher Vertreter hat dem Handeln zugestimmt.

Wann sie gilt

  • Ein Angestellter kauft ohne Vollmacht teure Büromöbel für die Firma, deren Geschäftsführung die Genehmigung des Kaufs verweigert.
  • Jemand verkauft das Auto seines Nachbarn in dessen Namen, obwohl keine Vertretungsmacht vorlag und der Nachbar den Verkauf ablehnt.
  • Ein Vereinsmitglied bestellt Catering im Namen des Vereins, ohne dazu vom Vorstand bevollmächtigt worden zu sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung im fremden Namen ohne Vollmacht.
  • Das Recht des Vertragspartners, seine Erklärung vor der Genehmigung zu widerrufen.
  • Die Haftung eines gerichtlich bestellten Vormunds gegenüber dem Mündel.

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