§ 180 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertretung ohne Macht bei einseitigen Geschäften, § 180

Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Ohne Beanstandung oder bei Einverständnis gilt das Vertragsrecht.

Amtlicher Text § 180 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein einseitiges Rechtsgeschäft wie eine Kündigung oder eine Anfechtung entfaltet seine Wirkung durch die Erklärung einer einzelnen Person. Handelt dabei ein Vertreter ohne erforderliche Vertretungsmacht, ist die vorgenommene Handlung grundsätzlich unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist im Normalfall ausgeschlossen.

Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn die andere Partei das Fehlen der Vertretungsmacht bei der Erklärung nicht sofort beanstandet oder im Voraus damit einverstanden war. In diesen Ausnahmefällen finden die vertraglichen Vorschriften entsprechende Anwendung, sodass die Handlung nachträglich genehmigt werden kann.

Wann sie gilt

  • Ein Arbeitskollege kündigt im Namen eines Angestellten dessen Arbeitsvertrag, ohne eine Vollmacht vorzulegen, und der Arbeitgeber weist dies umgehend zurück.
  • Ein Bekannter erklärt ohne Vollmacht den Rücktritt von einem Kaufvertrag gegenüber einem Händler, der das Handeln ohne Vollmacht ausdrücklich akzeptiert.
  • Ein Stellvertreter ficht einen Mietvertrag im Namen des Mieters an, woraufhin der Vermieter die fehlende Bevollmächtigung bei Erhalt der Erklärung nicht beanstandet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Abschluss von zweiseitigen Verträgen durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht.
  • Die persönliche Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Vertragspartner.
  • Die Genehmigungspflichten des Vormunds bei Rechtsgeschäften für das Mündel.

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