§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertreter darf nicht mit sich selbst kontrahieren § 181

§ 181 BGB verbietet Selbstkontrahieren (Vertreter mit sich selbst), außer zur ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Amtlicher Text § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Gesetz verbietet einem Vertreter (z. B. Vormund, Betreuer, Bevollmächtigter), im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abzuschließen. Das gilt auch, wenn der Vertreter dabei als Vertreter eines Dritten auftritt. Dieses Verbot nennt man Insichgeschäft oder Selbstkontrahieren.

Die Ausnahme besteht, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit dient – etwa weil der Vertretene dem Vertreter schon etwas schuldet. Außerdem kann der Vertretene dem Vertreter das Insichgeschäft im Voraus gestatten (z. B. durch Vollmacht oder Genehmigung).

Wann sie gilt

  • Ein Vormund verkauft ein Grundstück aus seinem eigenen Eigentum an das Mündel (er handelt für das Mündel).
  • Ein Betreuer schließt einen Mietvertrag über eine Wohnung, die ihm selbst gehört, mit dem Betreuten ab.
  • Ein Geschäftsführer einer GmbH schließt im Namen der GmbH einen Kaufvertrag mit sich selbst als Privatperson.
  • Ein bevollmächtigter Architekt kauft im Namen des Bauherrn Materialien von seiner eigenen Firma.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Vertreter bloß einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt (Interessenkonflikt) – das Verbot gilt nur für das konkrete Rechtsgeschäft mit sich selbst.
  • Dass der Vertreter für den Vertretenen mit einem fremden Dritten verhandelt, der zufällig mit dem Vertreter befreundet ist – das ist kein Insichgeschäft.
  • Dass der Vertreter ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen, aber für Rechnung des Vertretenen abschließt – dafür gilt § 181 nicht direkt.

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