§ 1828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens § 1828

§ 1828 BGB: Arzt und Betreuer erörtern indizierte Maßnahme und Patientenwillen; nahe Angehörige und Vertrauenspersonen können sich äußern.

Amtlicher Text § 1828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
  • (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
  • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der behandelnde Arzt prüft zuerst, welche ärztliche Maßnahme aufgrund des Gesamtzustands und der Prognose des Patienten medizinisch angezeigt ist. Dann besprechen der Arzt und der Betreuer diese Maßnahme gemeinsam und berücksichtigen dabei den Willen des Patienten – das ist die Grundlage für die Entscheidung nach § 1827.

Wenn der Wille nach § 1827 Absatz 1 (Patientenverfügung) oder nach § 1827 Absatz 2 (Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille) festgestellt werden soll, sollen nahe Angehörige und andere Vertrauenspersonen des Betreuten die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern – allerdings nur, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Die Regeln gelten entsprechend für Bevollmächtigte (Personen mit Vorsorgevollmacht).

Wann sie gilt

  • Ein Patient mit Demenz muss operiert werden; Arzt und Betreuer besprechen die Indikation und den früher geäußerten Willen des Patienten.
  • Ein bewusstloser Patient benötigt eine Behandlung; Arzt und Betreuer ziehen die Patientenverfügung zu Rate und führen das Gespräch.
  • Ein Betreuter hat keine Patientenverfügung; Arzt und Betreuer fragen enge Angehörige nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten.
  • Ein Bevollmächtigter mit einer Gesundheitsvollmacht nimmt an dem Gespräch zwischen Arzt und Betreuer teil.
  • Der Betreuer kontaktiert einen engen Freund des Betreuten, um dessen Wünsche zu erfragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Inhalt oder die Gültigkeit einer Patientenverfügung – das regelt § 1827.
  • Die Entscheidungskompetenz von Angehörigen – sie dürfen nur angehört werden, nicht selbst entscheiden.
  • Patienten, die selbst einwilligungsfähig sind – für sie gilt dieses Verfahren nicht.
  • Die gerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Maßnahme – diese ist in § 1829 geregelt.

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