Gerichtliche Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen § 1829
§ 1829 BGB: Das Betreuungsgericht muss bei schwerwiegender Gefahr Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf genehmigen.
- (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
- (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
- (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
- (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1829 BGB verlangt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Betreuer in eine ärztliche Maßnahme einwilligt, nicht einwilligt oder die Einwilligung widerruft und dabei die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen schweren, länger dauernden Gesundheitsschaden erleidet. Ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn Aufschub Gefahr bringt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung des Betreuers dem Willen des Betreuten entspricht. Keine Genehmigung ist nötig, wenn Betreuer und behandelnder Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten folgt.
Die Regelung gilt entsprechend für Bevollmächtigte mit Vorsorgevollmacht nach § 1820 Absatz 2 Nummer 1.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer willigt in eine riskante Operation ein, bei der der Betreute sterben könnte – das Gericht muss zustimmen.
- Ein Betreuer verweigert die Zustimmung zu einer lebensnotwendigen Behandlung – das Gericht muss die Nichteinwilligung genehmigen.
- Ein Betreuer widerruft die Einwilligung in eine Chemotherapie, die medizinisch angezeigt ist – das Gericht muss den Widerruf genehmigen.
- Ein Bevollmächtigter mit Vorsorgevollmacht stimmt einer Behandlung zu, die schwerwiegende Folgen haben kann – auch hier ist Gerichtszustimmung nötig, wenn kein Einvernehmen mit dem Arzt besteht.
- Arzt und Betreuer sind sich einig, dass der Betreute eine Behandlung ablehnen würde – dann ist keine Gerichtszustimmung erforderlich.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht die allgemeine Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen ohne erhebliche Gefahr – diese regelt der Betreuer eigenständig (§ 1821).
- Es regelt nicht ärztliche Zwangsmaßnahmen – diese sind in § 1832 gesondert geregelt.
- Es regelt nicht die Sterilisation – diese unterliegt eigenen Voraussetzungen nach § 1830.
- Es regelt nicht die freiheitsentziehende Unterbringung – diese betrifft § 1831.
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