Kapitel 2Personenangelegenheiten
8 Vorschriften
- § 1827 Geltung von Patientenverfügungen § 1827 BGB verpflichtet Betreuer und Bevollmächtigte, eine schriftliche Patientenverfügung zu prüfen und dem festgelegten Willen Geltung zu verschaffen.
- § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens § 1828 BGB: Arzt und Betreuer erörtern indizierte Maßnahme und Patientenwillen; nahe Angehörige und Vertrauenspersonen können sich äußern.
- § 1829 Gerichtliche Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen § 1829 BGB: Das Betreuungsgericht muss bei schwerwiegender Gefahr Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf genehmigen.
- § 1830 Einwilligung in eine Sterilisation § 1830 BGB regelt die Sterilisation Betreuter: Gerichtliche Genehmigung, zwei Wochen Wartefrist und 5 strenge medizinische sowie persönliche Bedingungen.
- § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung § 1831 BGB regelt die freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen durch Betreuer. Sie erfordern eine gerichtliche Genehmigung und Erforderlichkeit.
- § 1832 Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen § 1832 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen Betreuer in ärztliche Zwangsmaßnahmen einwilligen können, und die gerichtliche Genehmigung.
- § 1833 Aufgabe von Wohnraum des Betreuten § 1833 BGB regelt die Bedingungen für die Aufgabe von Wohnraum durch Betreuer, die Anzeigepflicht sowie die Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
- § 1834 Regelung zu Umgang und Aufenthalt § 1834 BGB erlaubt die Bestimmung von Umgang und Aufenthalt des Betreuten. Kontaktverbote verlangen Wunsch oder Gefährdung. Das Betreuungsgericht entscheidet.