Geltung von Patientenverfügungen § 1827
§ 1827 BGB verpflichtet Betreuer und Bevollmächtigte, eine schriftliche Patientenverfügung zu prüfen und dem festgelegten Willen Geltung zu verschaffen.
- (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
- (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
- (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
- (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer im Zustand der Einwilligungsfähigkeit schriftlich medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit festlegt, errichtet eine Patientenverfügung. Tritt die Einwilligungsunfähigkeit ein, muss die Betreuungsperson oder bevollmächtigte Person prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, ist dem Willen der betroffenen Person Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Liegt keine Verfügung vor oder passt sie nicht auf die Situation, muss die Vertretung die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen ermitteln. Hierzu dienen konkrete Anhaltspunkte wie frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Diese Vorgaben gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Niemand darf verpflichtet werden, eine solche Verfügung zu errichten oder vorzulegen, etwa als Bedingung für einen Vertragsschluss.
Wann sie gilt
- Ein Koma-Patient hat schriftlich lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt; die Betreuungsperson setzt diesen Willen gegenüber den Ärzten durch.
- Eine erkrankte Person ohne Patientenverfügung hat früher wiederholt betont, keine künstliche Ernährung zu wünschen; der Bevollmächtigte ermittelt diesen mutmaßlichen Willen.
- Ein Pflegeheim verlangt von einer Person die Vorlage einer Patientenverfügung als Bedingung für den Einzug; die betroffene Person verweigert dies unter Berufung auf das gesetzliche Verbot.
- Eine Person erklärt im Krankenhaus mündlich gegenüber den Behandlern, dass sie ihre schriftliche Patientenverfügung nicht mehr gelten lassen möchte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Durchführung von Gesprächen zwischen Arzt, Betreuer und Angehörigen zur Feststellung des Patientenwillens.
- Die gerichtliche Genehmigung bei medizinischen Maßnahmen mit der Gefahr eines Todeseintritts oder schweren Gesundheitsschadens.
- Sonderregelungen für die Sterilisation oder freiheitsentziehende Maßnahmen.
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