§ 186 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendungsbereich für Fristen und Termine § 186

§ 186 BGB ordnet an, dass die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 für Fristen und Termine in Gesetzen, Gerichtsverfügungen und Rechtsgeschäften gelten.

Amtlicher Text § 186 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, für welche Rechtsgrundlagen die nachfolgenden gesetzlichen Regeln zur Berechnung von Fristen und zur Bestimmung von Terminen gelten. Sie verbindet Verträge, gerichtliche Anordnungen und gesetzliche Vorgaben mit einem einheitlichen Berechnungssystem.

Unter Fristbestimmungen versteht man Zeitabschnitte, innerhalb derer eine Handlung vorgenommen werden muss oder ein Ereignis eintreten soll. Terminsbestimmungen bezeichnen hingegen einen festgelegten Zeitpunkt. Die Bestimmungen erfassen Verträge zwischen Privatpersonen ebenso wie gerichtliche Beschlüsse oder Fristvorgaben im Gesetz.

Durch den Verweis wird sichergestellt, dass die Zählweise von Tagen, Wochen oder Monaten sowie das Ende von Fristen an Wochenenden überall nach denselben Grundsätzen ausgelegt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Mietvertrag legt eine Kündigungsfrist von mehreren Monaten für die Wohnung fest.
  • Das Gericht setzt per Beschluss einen Termin zur Stellungnahme im Zivilprozess.
  • Ein Kaufvertrag bestimmt eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fristen in Verwaltungsakten oder behördlichen Bescheiden, für die das Verwaltungsverfahrensrecht gilt.
  • Die Frage, ob eine Kündigung inhaltlich wirksam ist, was sich nach den jeweiligen Spezialvorschriften des Schuldrechts richtet.

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