Berechnung des Fristbeginns § 187
Bei Fristen zählt der Tag des Ereignisses nicht mit. Beginnt die Frist mit dem Tagesanfang oder berechnet man das Lebensalter, zählt der Tag mit.
- (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
- (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. (+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 5 KVBG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift regelt, ab wann eine Frist zu laufen beginnt. Wenn ein bestimmtes Ereignis oder ein Vorfall im Laufe eines Tages der Auslöser für eine Frist ist, zählt dieser erste Tag selbst noch nicht mit. Die Frist beginnt erst am folgenden Tag zu laufen.
Anders ist es, wenn nicht ein Ereignis im Laufe des Tages, sondern schon der Beginn eines Tages maßgeblich ist. In diesem Fall zählt dieser Tag bei der Berechnung voll mit.
Dasselbe Prinzip gilt für das Lebensalter: Der Tag der Geburt wird bei der Berechnung des Alters mitgerechnet. Man vollendet ein Lebensjahr daher mit Ablauf des Tages vor dem jeweiligen Geburtstag.
Wann sie gilt
- Ein Kündigungsschreiben geht am Nachmittag im Briefkasten ein und löst eine Kündigungsfrist aus.
- Ein Vertrag tritt ausdrücklich mit dem Beginn eines bestimmten Kalendertages in Kraft.
- Die Ermittlung des genauen Stichtags für das Erreichen eines bestimmten Lebensalters.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wann eine laufende Frist am Ende genau abläuft.
- Verlängerung von Fristen, wenn das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
- Fragen zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz im Betreuungsrecht.
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