Abschnitt 4Fristen, Termine
7 Vorschriften
- § 186 Anwendungsbereich für Fristen und Termine § 186 BGB ordnet an, dass die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 für Fristen und Termine in Gesetzen, Gerichtsverfügungen und Rechtsgeschäften gelten.
- § 187 Berechnung des Fristbeginns Bei Fristen zählt der Tag des Ereignisses nicht mit. Beginnt die Frist mit dem Tagesanfang oder berechnet man das Lebensalter, zählt der Tag mit.
- § 188 Berechnung des Fristendes nach § 188 BGB regelt das Ende von Fristen: Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages, Wochen- und Monatsfristen am entsprechenden Kalendertag.
- § 189 Definition von halben Monaten und Jahren § 189 BGB bestimmt: Ein halbes Jahr sind sechs Monate, ein Vierteljahr drei Monate und ein halber Monat 15 Tage. Die 15 Tage werden zuletzt gezählt.
- § 190 Fristverlängerung: Neue Frist ab Ende der vorigen Bei Fristverlängerung beginnt die neue Frist mit dem Ablauf der vorigen. § 190 BGB regelt diese Berechnung, unabhängig von der Art der Frist.
- § 191 Berechnung unterbrochener Zeiträume Wird ein Zeitraum in Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend berechnet, gilt der Monat mit 30 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen gemäß § 191 BGB.
- § 193 Fristverschiebung auf nächsten Werktag Wenn der letzte Tag einer Frist ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Sonnabend ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.