Vergütung und Aufwendungsersatz § 1875 BGB
§ 1875 BGB regelt, dass Vergütung und Aufwendungsersatz ehrenamtlicher Betreuer nach diesem Untertitel, beruflicher Betreuer nach dem VBVG bestimmt werden.
- (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
- (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1875 BGB unterscheidet bei der Vergütung und dem Aufwendungsersatz zwischen ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern sowie Betreuungsvereinen, Behördenbetreuern und der Betreuungsbehörde.
Für ehrenamtliche Betreuer gelten die Vorschriften dieses Untertitels. Für die übrigen genannten Personen und Stellen gilt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vorschrift selbst enthält keine konkreten Beträge, sondern verweist auf die jeweiligen Regelungen.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Betreuer möchte die gesetzliche Grundlage für seine Vergütung finden.
- Ein beruflicher Betreuer prüft, ob seine Aufwendungen nach dem VBVG abzurechnen sind.
- Ein Betreuungsverein benötigt die Regelung für die Vergütung seiner Tätigkeit.
- Ein Gericht muss bestimmen, welche Vergütungsregeln auf einen Betreuer anwendbar sind.
- Ein Betreuter kontrolliert die Abrechnung seines Betreuers und sucht die maßgebliche Vorschrift.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die konkrete Höhe der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers – diese wird in den nachfolgenden Vorschriften dieses Untertitels geregelt.
- Die Abrechnung von Aufwendungen eines beruflichen Betreuers – diese erfolgt nach dem VBVG, nicht nach § 1875.
- Die Frage, ob ein Betreuer ehrenamtlich oder beruflich tätig ist – diese Einordnung ergibt sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
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