Fortführung der Geschäfte nach Betreuungsende § 1874
Betreuer dürfen Geschäfte fortführen, bis sie vom Ende der Betreuung wissen. Nach dem Tod erledigen sie Eiliges im übertragenen Aufgabenkreis.
- (1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
- (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Endet eine Betreuung, erlischt die Vertretungsmacht nicht augenblicklich im Außenverhältnis, wenn der Betreuer von der Beendigung noch keine Kenntnis hat und diese auch nicht haben muss. Solange die Unkenntnis vorliegt, bleibt das Fortführen der Aufgaben zulässig. Ein Geschäftspartner kann sich jedoch nicht auf das Handeln des Betreuers berufen, falls er selbst vom Ende der Betreuung wusste oder wissen musste.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. In diesem Fall ist der Betreuer verpflichtet, unaufschiebbare Angelegenheiten vorerst weiter zu besorgen. Diese Notvertreteung ist streng auf den ihm zuvor gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis beschränkt und besteht nur so lange, bis der Erbe die Angelegenheiten selbst regeln kann.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer überweist kurz nach der Aufhebung der Betreuung die Miete, da der gerichtliche Aufhebungsbeschluss ihn noch nicht erreicht hat.
- Ein Geschäftspartner schließt einen Vertrag mit dem Betreuer ab, obwohl er bereits vom Aufhebungsbeschluss der Betreuung Kenntnis hatte.
- Nach dem überraschenden Tod des Betreuten veranlasst die Betreuerin für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten die notwendige Sicherung der leeren Wohnung, bis die Erben übernehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Abwicklung des Gesamtnachlasses oder die Regelung der Bestattung nach dem Tod des Betreuten.
- Die Verpflichtung zur Herausgabe des Vermögens und zur Schlussrechnungslegung gegenüber dem Gericht oder den Erben.
- Der Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz oder Vergütung für seine Tätigkeit.
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