Untertitel 5Vergütung und Aufwendungsersatz
7 Vorschriften
- § 1875 Vergütung und Aufwendungsersatz § 1875 BGB regelt, dass Vergütung und Aufwendungsersatz ehrenamtlicher Betreuer nach diesem Untertitel, beruflicher Betreuer nach dem VBVG bestimmt werden.
- § 1876 Vergütung für ehrenamtliche Betreuer Ehrenamtliche Betreuer erhalten grundsätzlich keine Vergütung. Das Betreuungsgericht kann bei besonderem Umfang und Vermögen Ausnahmen bewilligen.
- § 1877 Ersatz von Aufwendungen des Betreuers Der Betreuer kann Aufwendungen und Vorschuss verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.
- § 1878 Aufwandspauschale für Betreuer ohne Vergütung Jährliche Aufwandspauschale für Betreuer ohne Vergütung: 18facher maximaler Zeugenstundensatz nach § 22 JVEG, erstmals nach einem Jahr, Verjährung sechs Monate.
- § 1879 Zahlung aus der Staatskasse bei Mittellosigkeit Betreuer kann bei Mittellosigkeit des Betreuten Vorschuss, Aufwendungsersatz (§1877) oder Aufwandspauschale (§1878) aus Staatskasse verlangen.
- § 1880 Wann ein Betreuter als mittellos gilt § 1880 BGB regelt die Mittellosigkeit von Betreuten: Sie liegt vor, wenn Aufwendungen nicht aus dem Vermögen nach § 90 SGB XII gezahlt werden können.
- § 1881 Staat erhält Betreueransprüche Ansprüche des Betreuers gehen auf die Staatskasse über, wenn sie ihn befriedigt. Der Erbe haftet nur mit Nachlasswert. § 102 Abs. 3, 4 SGB XII gelten.