Vergütung für ehrenamtliche Betreuer § 1876
Ehrenamtliche Betreuer erhalten grundsätzlich keine Vergütung. Das Betreuungsgericht kann bei besonderem Umfang und Vermögen Ausnahmen bewilligen.
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und 2. der Betreute nicht mittellos ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Betreuung ehrenamtlich führt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Die Bezahlung der eigenen Arbeitszeit oder Arbeitsleistung ist im Regelfall nicht vorgesehen.
Das Betreuungsgericht kann jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umfang oder die Schwierigkeit der Aufgaben dies rechtfertigen und die betreute Person nicht mittellos ist.
Wann sie gilt
- Eine Tochter regelt als ehrenamtliche Betreuerin für ihre vermögende Mutter einen hochkomplexen Immobilienverkauf und langwierige Erbstreitigkeiten.
- Ein ehrenamtlicher Betreuer verwaltet ein sehr großes Vermögen mit mehreren Mietshäusern und umfangreichen Unternehmensbeteiligungen.
- Ein Angehöriger führt rechtlich schwierige Auseinandersetzungen zur Sanierung von Schulden für einen betreuten Verwandten durch, der über eigenes Vermögen verfügt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch auf Ersatz konkreter Auslagen wie Fahrtkosten oder Portogebühren (geregelt im Aufwendungsersatz).
- Die pauschale Entschädigung für ehrenamtliche Betreuer über die Aufwandspauschale.
- Die reguläre Vergütung für berufliche Betreuer oder Vereinsbetreuer.
- Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse bei Mittellosigkeit der betreuten Person.
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