Gegenstand der Verjährung §194
§194 BGB bestimmt, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen, außer bei nicht verjährbaren Verbrechen und bestimmten familienrechtlichen Ansprüchen.
- (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
- (2) Der Verjährung unterliegen nicht 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§194 regelt, welche Ansprüche verjähren können. Grundsätzlich unterliegt jeder Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen (Anspruch) der Verjährung.
Ausnahmen: Ansprüche aus nicht verjährbaren Verbrechen (z.B. Mord) verjähren nicht. Ebenso verjähren bestimmte familienrechtliche Ansprüche nicht, nämlich solche auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
Der Begriff des Anspruchs ist zentral – das Recht, von einem anderen etwas zu verlangen. Die Verjährung gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, der Anspruch selbst erlischt nicht.
Wann sie gilt
- Ein Käufer verlangt vom Verkäufer die Lieferung einer Ware – dieser Anspruch unterliegt der Verjährung.
- Ein Opfer einer nicht verjährbaren Straftat (z.B. schwerer sexueller Missbrauch) verlangt Schadensersatz – dieser Anspruch verjährt nicht.
- Ein Ehepartner fordert die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Zukunft – dieser familienrechtliche Anspruch verjährt nicht.
- Ein Kind verlangt von einem Mann die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung – dieser Anspruch verjährt nicht.
- Ein Grundstückseigentümer verlangt von seinem Nachbarn die Beseitigung eines Überbaus – dieser Anspruch unterliegt der Verjährung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Manche glauben, alle Ansprüche aus Straftaten verjährten – §194(2)1 nimmt jedoch Ansprüche aus nicht verjährbaren Verbrechen aus.
- Einige meinen, familienrechtliche Ansprüche verjährten stets – §194(2)2 nennt konkrete Ausnahmen.
- Häufig wird angenommen, die Verjährung lösche den Anspruch – tatsächlich gibt sie nur ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede).
- Es wird oft gedacht, §194 regele die Verjährungsfristen selbst – die Fristen stehen in anderen Vorschriften wie §195.
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