Titel 1Gegenstand und Dauer der Verjährung
8 Vorschriften
- § 194 Gegenstand der Verjährung §194 §194 BGB bestimmt, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen, außer bei nicht verjährbaren Verbrechen und bestimmten familienrechtlichen Ansprüchen.
- § 195 Drei Jahre Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Hier finden Sie den Gesetzestext und eine ausführliche Erklärung.
- § 196 Verjährung von Rechten an Grundstücken Ansprüche auf Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.
- § 197 Dreißigjährige Verjährung Bestimmte Ansprüche wie gerichtlich festgestellte Titel oder vorsätzliche Körperverletzungen verjähren erst nach 30 Jahren gemäß § 197 BGB.
- § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge § 198 BGB regelt die Verjährung bei Rechtsnachfolge: Die Verjährungszeit des Vorgängers kommt dem Nachfolger zugute. Erläuterung und Beispiele.
- § 199 Beginn und Höchstfristen der Verjährung § 199 BGB regelt den Beginn der Verjährung zum Jahresende sowie Höchstfristen von zehn oder 30 Jahren ab Entstehung, Handlung oder Erbfall.
- § 200 Verjährungsbeginn anderer Fristen § 200 BGB regelt den Verjährungsbeginn für Ansprüche außerhalb der Regelverjährung: Die Frist startet bereits mit der Entstehung des Anspruchs.
- § 201 Verjährungsbeginn festgestellter Ansprüche § 201 BGB bestimmt den Beginn der Verjährung für festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) ab Rechtskraft, Titelerrichtung oder Insolvenztabelle.