Veranschaulichendes Beispiel
Zwei Bekannte überweisen sich im Frühjahr einen vierstelligen Betrag für eine Autoreparatur, ohne etwas schriftlich festzuhalten. Über drei Jahre später fragt der Verleiher zum ersten Mal nach dem Geld. Der Empfänger antwortet, das sei längst verjährt.
Die Frist beträgt drei Jahre, aber sie beginnt nicht mit dem Tag der Überweisung. Nach § 199 läuft sie erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände kannte. Bei einem Darlehen ohne vereinbarte Rückzahlungszeit tritt die Fälligkeit zudem erst mit der Kündigung nach § 488 Absatz 3 ein. Es hängt also am Kalenderjahr der Fälligkeit, nicht an der Zahl der vergangenen Monate.
Beide halten fest, dass der Betrag ein Darlehen und keine Schenkung war, und vereinbaren die Rückzahlung in sechs gleichen Monatsraten. Mit der letzten Rate gelten alle Ansprüche aus dem Vorgang als erledigt.