§ 195 BGB

Drei Jahre Verjährungsfrist: § 195 bgb

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Hier finden Sie den Gesetzestext und eine ausführliche Erklärung.

Amtlicher Text § 195 BGB — Deutschland

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 195 besteht aus fünf Wörtern: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für die meisten Ansprüche des Zivilrechts – geliehenes Geld, offene Rechnungen, Schadensersatz, Rückforderungen –, soweit nicht eine Sondervorschrift etwas anderes bestimmt. Solche Sondervorschriften gibt es viele: sechs Monate bei mietrechtlichen Ersatzansprüchen nach § 548, zwei oder fünf Jahre bei Mängeln nach §§ 438 und 634a, dreißig Jahre etwa für titulierte Ansprüche.

Die Frist allein sagt wenig, weil der Beginn woanders steht. Nach § 199 Absatz 1 beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ein Darlehen, das im März 2023 fällig wurde und dessen Umstände bekannt waren, verjährt daher nicht im März 2026, sondern mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Diese Verschiebung auf das Jahresende ist der Grund, warum sich Ende Dezember die Mahnverfahren häufen.

Verjährung bedeutet nicht, dass der Anspruch untergeht. Er besteht fort; der Schuldner erhält nach § 214 lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern. Diese Einrede muss er erheben – von Amts wegen wird die Verjährung nicht berücksichtigt. Wer nach Eintritt der Verjährung freiwillig zahlt, kann das Geld nicht zurückverlangen. Umgekehrt kann der Lauf der Frist gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen nach § 203 oder durch Rechtsverfolgung nach § 204, und er kann nach § 212 neu beginnen, etwa durch ein Anerkenntnis des Schuldners. Wer eine Forderung kurz vor Jahresende hat, sollte prüfen, ob eine bloße Mahnung genügt – sie hemmt die Verjährung nicht.

Wann sie gilt

  • Ein privat gewährtes Darlehen wurde vor Jahren nicht zurückgezahlt.
  • Eine Rechnung aus einem früheren Jahr soll noch eingetrieben werden.
  • Der Schuldner beruft sich auf Verjährung und die Fristberechnung ist unklar.
  • Nach längeren Verhandlungen soll geklärt werden, ob die Frist gehemmt war.
  • Ein Schaden ist entstanden, wurde aber erst Jahre später entdeckt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist beginnt nicht mit der Entstehung des Anspruchs, sondern nach § 199 mit dem Schluss des betreffenden Jahres.
  • Sie gilt nicht überall. Sondervorschriften wie §§ 548, 438 und 634a gehen vor.
  • Verjährung löscht den Anspruch nicht. Sie gibt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht, das er geltend machen muss.
  • Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Dafür braucht es Verhandlungen nach § 203 oder Rechtsverfolgung nach § 204.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwei Bekannte überweisen sich im Frühjahr einen vierstelligen Betrag für eine Autoreparatur, ohne etwas schriftlich festzuhalten. Über drei Jahre später fragt der Verleiher zum ersten Mal nach dem Geld. Der Empfänger antwortet, das sei längst verjährt.

Wie der Wortlaut greift

Die Frist beträgt drei Jahre, aber sie beginnt nicht mit dem Tag der Überweisung. Nach § 199 läuft sie erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Umstände kannte. Bei einem Darlehen ohne vereinbarte Rückzahlungszeit tritt die Fälligkeit zudem erst mit der Kündigung nach § 488 Absatz 3 ein. Es hängt also am Kalenderjahr der Fälligkeit, nicht an der Zahl der vergangenen Monate.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide halten fest, dass der Betrag ein Darlehen und keine Schenkung war, und vereinbaren die Rückzahlung in sechs gleichen Monatsraten. Mit der letzten Rate gelten alle Ansprüche aus dem Vorgang als erledigt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Einzelunternehmer hat vor vier Jahren eine Reparatur ausgeführt und in Rechnung gestellt. Die Kundin hat nie gezahlt, er hat es damals nicht weiterverfolgt. Jetzt schickt er eine Mahnung mit Zinsen.

Wie der Wortlaut greift

Verjährung löscht die Forderung nicht, sondern gibt der Schuldnerin ein Leistungsverweigerungsrecht, das sie selbst geltend machen muss. Ob sie es hat, hängt daran, ob in der Zwischenzeit etwas den Fristlauf gehemmt hat: ernsthafte Verhandlungen nach § 203 oder Rechtsverfolgung nach § 204. Eine bloße Mahnung reicht dafür nicht aus.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Kundin zahlt einen Teilbetrag, ohne die Forderung dem Grunde nach anzuerkennen; beide erklären den Vorgang damit für abgeschlossen und verzichten auf weitere Schreiben.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 195 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB