§ 1950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Teilannahme oder Teilausschlagung (§ 1950)

Nach § 1950 BGB können Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nicht auf einen Teil beschränkt werden. Eine Teilannahme oder Teilausschlagung ist unwirksam.

Amtlicher Text § 1950 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 1950 BGB ist es nicht möglich, eine Erbschaft nur teilweise anzunehmen oder auszuschlagen. Die Annahme oder Ausschlagung muss sich auf die gesamte Erbschaft beziehen. Eine auf einen Teil beschränkte Erklärung ist rechtlich unwirksam.

Dies bedeutet, dass ein Erbe nicht einzelne Gegenstände oder Schulden aus dem Nachlass auswählen kann. Versucht er dennoch, nur einen Teil anzunehmen oder auszuschlagen, hat diese Erklärung keine rechtliche Wirkung. Der Erbe bleibt dann in der Lage, über die Annahme oder Ausschlagung der ganzen Erbschaft zu entscheiden.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe möchte ein geerbtes Haus behalten, aber die damit verbundenen Schulden nicht übernehmen.
  • Ein Erbe versucht, die Erbschaft nur zu einem Bruchteil anzunehmen.
  • Ein Erbe schlägt die Erbschaft nur hinsichtlich eines einzelnen Gegenstands aus, behält aber die übrigen Vermögenswerte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Möglichkeit, eine Erbschaft unter einer Bedingung anzunehmen.
  • Die getrennte Annahme oder Ausschlagung mehrerer Erbteile aus verschiedenen Berufungsgründen.
  • Die Anwendung der Regelung auf Vermächtnisse oder Pflichtteile.
  • Die Gestattung einer Teilannahme durch den Erblasser im Testament.

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