Irrtum über den Berufungsgrund – § 1949
§ 1949: Irrtum über den Berufungsgrund. Bei Irrtum gilt Annahme als nicht erfolgt. Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle bekannten Berufungsgründe.
- (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.
- (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1949 regelt, was passiert, wenn ein Erbe sich über den Grund irrt, aus dem er zur Erbschaft berufen ist (Berufungsgrund). Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle.
Erstens: Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, weil er dachte, er sei aus einem bestimmten Grund berufen (z. B. durch Testament), stellt sich aber heraus, dass der wahre Berufungsgrund ein anderer war (z. B. gesetzliche Erbfolge), dann gilt die Annahme als nicht erfolgt. Der Erbe kann so handeln, als hätte er nie angenommen.
Zweitens: Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so erstreckt sich die Ausschlagung im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren. Wenn er also nur einen Grund kennt und ausschlägt, deckt das auch andere ihm damals bekannte Gründe ab.
Wann sie gilt
- Ein Erbe nimmt die Erbschaft an, weil er meint, sie sei ihm durch Testament zugefallen. Tatsächlich ist das Testament unwirksam und er wäre gesetzlicher Erbe. Nach § 1949 Abs. 1 gilt die Annahme als nicht erfolgt.
- Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus, weil er nur von einem Erbvertrag weiß. Ihm ist aber auch bekannt, dass er gesetzlicher Erbe wäre. Nach Abs. 2 erstreckt sich die Ausschlagung im Zweifel auch auf die gesetzliche Erbfolge.
- Ein Erbe nimmt an, weil er glaubt, durch einen wirksamen Erbvertrag berufen zu sein. Der Erbvertrag ist jedoch nichtig. Der Irrtum über den Berufungsgrund führt dazu, dass die Annahme als nicht erfolgt gilt.
- Ein Erbe schlägt aus, weil er denkt, er sei nur durch Vermächtnis berufen, aber tatsächlich ist er auch als gesetzlicher Erbe berufen. Da er beide Gründe kennt, gilt die Ausschlagung für beide.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Irrtum über den Wert oder die Zusammensetzung des Nachlasses (z. B. versteckte Schulden) – dies ist kein Irrtum über den Berufungsgrund, sondern über die Beschaffenheit der Erbschaft.
- Irrtum über die Person des Erblassers oder die Identität des Erben – hier greifen allgemeine Anfechtungsregeln.
- Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Annahme oder Ausschlagung – etwa die irrtümliche Annahme, eine Ausschlagung könne widerrufen werden.
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