Titel 1Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
24 Vorschriften
- § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft § 1942 BGB: Die Erbschaft geht auf den Erben über, der sie ausschlagen kann; der Staat als gesetzlicher Erbe kann nicht ausschlagen.
- § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Der Erbe kann die Erbschaft nach Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr ausschlagen; mit Fristablauf gilt sie als angenommen. § 1943 BGB.
- § 1944 § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist: sechs Wochen ab Kenntnis § 1944 BGB: Die Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden; die Frist beginnt mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund. Amtlicher Text.
- § 1945 Formvorschriften für die Erbausschlagung Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden, auch durch Bevollmächtigte.
- § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Nach § 1946 BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall (Tod des Erblassers) eingetreten ist. Eine Wartefrist besteht nicht.
- § 1948 Ausschlagung bei mehreren Berufungsgründen Wer durch Testament oder Erbvertrag erbt, kann dieses Erbe ausschlagen und stattdessen das gesetzliche Erbe oder das Erbe aus dem anderen Grund annehmen.
- § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund § 1949: Irrtum über den Berufungsgrund. Bei Irrtum gilt Annahme als nicht erfolgt. Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle bekannten Berufungsgründe.
- § 1950 Keine Teilannahme oder Teilausschlagung Nach § 1950 BGB können Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft nicht auf einen Teil beschränkt werden. Eine Teilannahme oder Teilausschlagung ist unwirksam.
- § 1951 Annahme und Ausschlagung bei mehreren Erbteilen § 1951 BGB: Annahme mehrerer Erbteile getrennt nur bei verschiedenen Gründen. Bei gleichem Grund einheitlich, auch bei verschiedenen Testamenten/Erbverträgen.
- § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts Nach § 1952 ist das Ausschlagungsrecht vererblich; bei Tod vor Fristablauf endet die Frist später; mehrere Erben eines Erben können anteilig ausschlagen.
- § 1953 Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Nächsten zufällt und der Ausschlagende nie Erbe war, rückwirkend auf den Erbfall.
- § 1954 Fristen zur Anfechtung der Erbschaft Wer die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft anfechten will, hat dafür sechs Wochen Zeit. Bei Auslandsbezug gelten sechs Monate, absolut 30 Jahre.
- § 1955 Form der Anfechtung von Annahme/Ausschlagung Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 1945 (§ 1955 BGB).
- § 1956 Anfechtung der Fristversäumung § 1956 BGB: Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann wie die Annahme angefochten werden. Anfechtungsfrist: sechs Wochen (§ 1954), Form: § 1955.
- § 1957 Wirkung der Anfechtung von Annahme/Ausschlagung § 1957 BGB: Bei Anfechtung der Annahme gilt dies als Ausschlagung, bei Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Das Nachlassgericht informiert den Betroffenen.
- § 1958 Keine Klage gegen Erben vor der Annahme Vor der Annahme einer Erbschaft können Ansprüche gegen den Nachlass nicht gerichtlich gegen den Erben eingeklagt werden (§ 1958 BGB).
- § 1959 Geschäfte vor Ausschlagung der Erbschaft § 1959 BGB regelt Notverkäufe und Handlungen eines vorläufigen Erben vor der Ausschlagung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.
- § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger – §1960 Nachlassgericht sichert Nachlass bis Annahme der Erbschaft. Kann Siegel, Hinterlegung, Verzeichnis anordnen, Nachlasspfleger bestellen (§1958 unanwendbar).
- § 1961 Nachlasspfleger auf Antrag eines Gläubigers Auf Antrag eines Gläubigers bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs (§ 1960 Abs. 1).
- § 1962 Nachlassgericht zuständig für Nachlasspflegschaft § 1962 BGB regelt, dass für die Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht zuständig ist, nicht das Familiengericht oder Betreuungsgericht.
- § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben Ist bei einem Erbfall die Geburt eines Erben zu erwarten, kann die bedürftige Mutter bis zur Entbindung Unterhalt aus dem Nachlass oder Erbteil verlangen.
- § 1964 Fiskus als Erbe bei erfolgloser Suche Kann kein Erbe ermittelt werden, stellt das Nachlassgericht fest, dass kein anderer Erbe als der Fiskus existiert. Dies begründet die Erbvermutung.
- § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Erbrechtsanmeldung § 1965 BGB: Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten. Dreimonatsfrist nach Anmeldungsfristende. Kosten können Aufforderung entbehrlich machen.
- § 1966 Rechte gegen den Fiskus vor Feststellung Ansprüche vom oder gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben setzen voraus, dass das Nachlassgericht das Fehlen anderer Erben festgestellt hat.