Annahme und Ausschlagung bei mehreren Erbteilen, § 1951
§ 1951 BGB: Annahme mehrerer Erbteile getrennt nur bei verschiedenen Gründen. Bei gleichem Grund einheitlich, auch bei verschiedenen Testamenten/Erbverträgen.
- (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
- (2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.
- (3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, ob jemand, der zu mehreren Erbteilen berufen ist, diese getrennt annehmen oder ausschlagen kann. Entscheidend ist, ob die Berufungen auf demselben oder auf verschiedenen Gründen beruhen.
Beruhen die Berufungen auf verschiedenen Gründen (z. B. gesetzliche Erbfolge und Testament), darf der Erbe einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. Beruhen sie auf demselben Grund (z. B. mehrere Anordnungen im selben Testament), gilt die Entscheidung für oder gegen einen Erbteil auch für alle anderen, selbst wenn ein Erbteil erst später anfällt. Als gleicher Grund gilt auch, wenn die Berufung in verschiedenen Testamenten oder in Erbverträgen zwischen denselben Personen angeordnet ist.
Der Erblasser kann dem Erben durch Verfügung von Todes wegen erlauben, einen Erbteil getrennt anzunehmen oder auszuschlagen, auch wenn die Berufung auf demselben Grund beruht.
Wann sie gilt
- Der Erblasser setzt den Erben im Testament als Alleinerben ein, und derselbe Erbe ist auch gesetzlicher Erbe eines anderen Erbteils. Der Erbe kann den testamentarischen Erbteil annehmen und den gesetzlichen ausschlagen.
- Der Erblasser bestimmt in zwei verschiedenen Testamenten, dass derselbe Erbe je einen Erbteil erhalten soll. Hier liegen gleiche Berufungsgründe vor, sodass Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils auch für den anderen gilt.
- Der Erblasser setzt den Erben im Erbvertrag und zusätzlich in einem Testament auf verschiedene Erbteile ein. Sofern die Vertragspartner im Erbvertrag dieselben Personen sind wie die im Testament Bedachten, liegt einheitlicher Berufungsgrund vor.
- Der Erblasser gestattet dem Erben ausdrücklich in seinem Testament, einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen, obwohl beide auf demselben Grund beruhen. Der Erbe kann dann getrennt entscheiden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für die Annahme oder Ausschlagung einzelner Teile eines Erbteils – das ist in § 1950 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Frist für die Ausschlagung – diese ist in § 1944 BGB zu finden.
- Sie betrifft nicht die Form der Ausschlagung – diese ist in § 1945 BGB geregelt.
- Sie behandelt nicht den Fall, dass jemand von verschiedenen Erblassern beerbt wird – dann liegen mehrere Erbschaften vor, nicht mehrere Erbteile.
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