Verjährung von Rechten an Grundstücken § 196
Ansprüche auf Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer ein Grundstück kauft, veräußert oder ein Recht daran einräumen lässt, hat zehn Jahre Zeit, die Erfüllung dieses Anspruchs einzufordern. Diese Sonderfrist gilt ebenso für den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung, wie etwa die Zahlung des Kaufpreises.
Unter Rechte an einem Grundstück fallen beispielsweise Hypotheken, Grundschulden oder Dienstbarkeiten. Neben dem Entstehen oder Übertragen dieser Rechte erfasst die Vorschrift auch deren Aufhebung oder inhaltliche Änderung.
Wann sie gilt
- Der Käufer eines Hauses verlangt vom Verkäufer die Auflassung und die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
- Die Verkäuferin eines Grundstücks fordert die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vom Käufer.
- Ein Immobilieneigentümer verlangt die vertraglich vereinbarte Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Bank.
- Die Inhaberin eines Wegerechts fordert die vereinbarte Löschung oder Inhaltsänderung dieses Rechts im Grundbuch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche aus regelmäßigen Alltagsgeschäften ohne Grundstücksbezug; für diese gilt die Frist in § 195.
- Besondere verjährungsrechtliche Tatbestände mit einer Dauer von dreißig Jahren nach § 197.
- Fragen der Anfechtung wegen Irrtums über den Berufungsgrund im Erbrecht gemäß § 1949.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.