§ 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Dreißigjährige Verjährung § 197 BGB

Bestimmte Ansprüche wie gerichtlich festgestellte Titel oder vorsätzliche Körperverletzungen verjähren erst nach 30 Jahren gemäß § 197 BGB.

Amtlicher Text § 197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
  • (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 197 BGB legt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für spezifische Rechtsansprüche fest. Während gewöhnliche Forderungen schneller verjähren, gewährt das Gesetz bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen oder gerichtlich gesicherten Ansprüchen einen langfristigen Schutz.

Dazu gehören Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Ebenso erfasst sind Herausgabeansprüche aus Eigentum sowie rechtskräftig festgestellte oder im Insolvenzverfahren bestätigte Ansprüche.

Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus Titeln. Für solche Einzelansprüche tritt an die Stelle der Frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger möchte eine Forderung aus einem rechtskräftigen Urteil nach vielen Jahren vollstrecken.
  • Eine Person verlangt Schadensersatz nach einer vorsätzlichen Verletzung der körperlichen Gesundheit.
  • Ein Eigentümer fordert seine vorenthaltene Sache vom Besitzer heraus.
  • Ein Gläubiger verlangt die Erstattung von Kosten einer durchgeführten Zwangsvollstreckung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fahrlässig verursachte Sachbeschädigungen oder einfache vertragliche Pflichtverletzungen.
  • Künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Raten aus vollstreckbaren Titeln.
  • Ansprüche bezüglich Rechte an einem Grundstück.

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