§ 198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung bei Rechtsnachfolge: § 198

§ 198 BGB regelt die Verjährung bei Rechtsnachfolge: Die Verjährungszeit des Vorgängers kommt dem Nachfolger zugute. Erläuterung und Beispiele.

Amtlicher Text § 198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Sache, auf die ein dinglicher Anspruch besteht (z.B. Herausgabeanspruch des Eigentümers), durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten gelangt, wird die Verjährungszeit, die während des Besitzes des Rechtsvorgängers bereits verstrichen ist, dem Rechtsnachfolger angerechnet. Der Verjährungszeitraum läuft also nicht neu an, sondern wird fortgesetzt.

„Dinglicher Anspruch“ meint einen Anspruch aus einem dinglichen Recht, wie § 985 BGB (Herausgabe) oder Ansprüche aus Grunddienstbarkeiten. „Rechtsnachfolge“ ist der Übergang von Rechten oder Besitz durch Erbfolge, Kauf, Schenkung oder ähnliche Rechtsgeschäfte. „Besitz“ ist die tatsächliche Sachherrschaft.

Beispiel: Erbt A ein Grundstück von B, das mit einem Nießbrauch belastet ist, so wird die Zeit, in der B bereits Besitzer war, auf die Verjährung des Herausgabeanspruchs angerechnet. A kann nicht einwenden, die Verjährung habe erst mit seinem eigenen Besitz begonnen.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erbt ein Grundstück, das der Erblasser unrechtmäßig besaß; der Eigentümer verlangt Herausgabe. Die Verjährungszeit während des Erblassers Besitz wird dem Erben angerechnet.
  • Ein Käufer erwirbt ein Auto von einem Verkäufer, der es gestohlen hatte; der Eigentümer hat einen Herausgabeanspruch. Die Verjährungszeit des Verkäufers kommt dem Käufer zugute.
  • A schenkt B ein Gemälde, das A zuvor von C gemietet hatte; C hat einen dinglichen Herausgabeanspruch. Die Verjährungszeit während A's Besitz wird B angerechnet.
  • Ein Gesellschaftserbe tritt in die Besitzstellung der Gesellschaft ein; die Verjährungszeit der Gesellschaft wird fortgesetzt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für schuldrechtliche Ansprüche, wie z.B. Kaufpreisforderungen. Diese unterliegen eigenen Verjährungsregeln.
  • Sie gilt nicht, wenn der Besitzer die Sache durch Diebstahl oder Raub erlangt hat, da dies keine Rechtsnachfolge darstellt.
  • Sie gilt nicht, wenn der Besitzwechsel ohne Rechtsnachfolge erfolgt, z.B. durch Aufgabe des Besitzes und anschließende Aneignung durch einen Dritten.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB