Wohnsitz: Begründung und Aufhebung § 7
§ 7 BGB: Wohnsitz wird durch ständige Niederlassung begründet, kann an mehreren Orten bestehen und wird durch Aufgabe mit Aufgabewillen aufgehoben.
- (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
- (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
- (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 7 BGB bestimmt, wann eine natürliche Person einen Wohnsitz hat. Ein Wohnsitz entsteht durch eine ständige Niederlassung – das bedeutet, dass Sie sich an einem Ort nicht nur vorübergehend aufhalten, sondern dort auf Dauer bleiben wollen. Ein Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen, etwa wenn Sie in einer Stadt arbeiten und in einer anderen Ihren Lebensmittelpunkt haben.
Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn Sie die Niederlassung tatsächlich beenden und zugleich den Willen haben, sie nicht wieder aufzunehmen. Ein bloßer Ortswechsel ohne Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes hebt diesen nicht auf. Entscheidend ist der innere Wille, die Niederlassung aufzugeben.
Wann sie gilt
- Ein Student zieht zum Studium in eine andere Stadt und mietet dort unbefristet eine Wohnung.
- Eine Person arbeitet in Berlin und hat dort eine Wohnung, unterhält aber auch eine Ferienwohnung in München, in der sie regelmäßig längere Zeit verbringt.
- Ein Rentner gibt seine Wohnung in Deutschland auf, verkauft seine Möbel und zieht dauerhaft nach Spanien.
- Ein Berufstätiger pendelt täglich zwischen zwei Städten, hat aber nur in einer Stadt eine feste Wohnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Sitz einer Gesellschaft; dieser ist in § 706 BGB geregelt.
- Sie bestimmt nicht, wer zur Vertretung eines Vereins berechtigt ist; dazu § 69 BGB.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen (§ 701 BGB).
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