Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen §203
Solange Schuldner und Gläubiger verhandeln, ist die Verjährung gehemmt. Nach Verweigerung tritt Verjährung frühestens drei Monate später ein. §203 BGB
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§203 BGB regelt die Hemmung der Verjährung während Verhandlungen. Solange Schuldner und Gläubiger über den Anspruch selbst oder über die Umstände, die ihn begründen, verhandeln, läuft die Verjährung nicht weiter. Die Hemmung endet, sobald eine der beiden Seiten die Fortsetzung der Verhandlungen ablehnt.
Nach dem Ende der Hemmung tritt die Verjährung frühestens drei Monate später ein. Diese zusätzliche Frist soll dem Gläubiger ausreichend Zeit geben, den Anspruch notfalls gerichtlich geltend zu machen, falls die Verhandlungen scheitern.
Voraussetzung für die Hemmung ist, dass tatsächlich ernsthafte Verhandlungen geführt werden. Ein bloßes Ankündigen oder ein einseitiges Verhandlungsangebot reicht nicht aus. Auch eine ruhende oder abgebrochene Korrespondenz löst keine Hemmung aus.
Wann sie gilt
- Ein Mieter fordert vom Vermieter Mietminderung wegen eines Mangels; während der Verhandlungen über die Höhe ist die Verjährung des Minderungsanspruchs gehemmt.
- Ein Autokäufer rügt einen Sachmangel und verhandelt mit dem Händler über Nachbesserung; die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs läuft nicht weiter.
- Nach einem Verkehrsunfall verhandeln die Versicherung und der Geschädigte über die Schadenshöhe; die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wird gehemmt.
- Ein Darlehensgläubiger und der Schuldner verhandeln über eine Stundung der Rückzahlung; während dieser Gespräche ist die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gehemmt.
- Ein Erbe und ein Nachlassgläubiger verhandeln über die Berechtigung einer Forderung; die Verjährung dieser Forderung ist bis zur Ablehnung der Verhandlungen gehemmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Verjährung bereits dann gehemmt ist, wenn nur eine Seite verhandeln möchte, die andere aber nicht – erforderlich sind tatsächliche gemeinsame Verhandlungen.
- Dass die Hemmung auch bei Verhandlungen über völlig andere Ansprüche wirkt – sie bezieht sich nur auf den konkreten Anspruch oder dessen Begründungsumstände.
- Dass die dreimonatige Nachfrist bereits mit Beginn der Hemmung zu laufen beginnt – sie beginnt erst nach dem Ende der Hemmung, also nach der Verweigerung der Fortsetzung.
- Dass die Hemmung unbegrenzt andauert, solange nicht förmlich abgelehnt wird – bei dauerhaftem Schweigen oder Abbruch der Kommunikation kann die Hemmung nach den Umständen enden (dazu §204 BGB).
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