§ 201 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährungsbeginn festgestellter Ansprüche – § 201

§ 201 BGB bestimmt den Beginn der Verjährung für festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) ab Rechtskraft, Titelerrichtung oder Insolvenztabelle.

Amtlicher Text § 201 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ist ein Anspruch rechtskräftig gerichtlich entschieden, durch einen vollstreckbaren Titel erfasst oder im Insolvenzverfahren festgestellt worden, setzt der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Ereignis ein. Maßgeblich ist das Wirksamwerden der Entscheidung, die Errichtung des Titels oder die Feststellung im Insolvenzverfahren.

Voraussetzung für den Fristbeginn ist stets, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Liegt der Entstehungszeitpunkt erst nach dem gerichtlichen Titel oder der Feststellung, beginnt die Verjährung erst mit der tatsächlichen Entstehung der Forderung.

Bei Ansprüchen auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt für den Beginn der Verjährungsfrist der Verweis auf § 199 Abs. 5 entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Kläger erwirkt ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen seinen Schuldner.
  • Ein Gläubiger lässt eine Forderung in eine vollstreckbare Notarurkunde aufnehmen.
  • Eine Forderung wird im Insolvenzverfahren des Schuldners ohne Widerspruch festgestellt.
  • Ein erstrittener Titel betrifft künftige wiederkehrende Teilleistungen gemäß § 199 Abs. 5.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Dauer der Verjährungsfrist oder die Verjährung gewöhnlicher, nicht titulierter Alltagsforderungen.
  • Die Unzulässigkeit von vertraglichen Vereinbarungen über Verjährungsfristen.
  • Der Fristbeginn sonstiger Ansprüche, für die keine Sonderregelung greift.

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