§ 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung § 204

§ 204 BGB zählt Maßnahmen auf, die die Verjährung hemmen: Klage, Mahnbescheid, Schiedsverfahren u.a. Die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende.

Amtlicher Text § 204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 1a. (weggefallen) 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), 4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird; die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird, 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung, 6a. die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
  • (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
  • (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung. (+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++) (+++ § 204 Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 204a Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 204 BGB listet Handlungen auf, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen (Hemmung). Sobald eine dieser Maßnahmen ergriffen wird – etwa Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids oder Beginn eines Schiedsverfahrens – stoppt die Verjährung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gerät das Verfahren in Stillstand, tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung; danach läuft die Verjährung weiter, es sei denn, eine Partei betreibt das Verfahren erneut.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger erhebt Klage auf Zahlung einer offenen Rechnung – die Verjährung wird ab Klageerhebung gehemmt.
  • Ein Vermieter stellt einen Mahnbescheid zu – die Verjährung des Mietzahlungsanspruchs wird gehemmt.
  • Ein Autokäufer leitet ein Schiedsverfahren wegen eines Sachmangels ein – die Verjährung wird mit Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gehemmt.
  • Ein Geschädigter beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage – die Hemmung tritt bereits mit Einreichung des Antrags ein, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolgt.
  • Ein Gläubiger meldet seine Forderung im Insolvenzverfahren an – die Verjährung wird durch die Anmeldung gehemmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße außergerichtliche Mahnung – diese hemmt die Verjährung nicht; eine Hemmung tritt nur durch die in § 204 aufgezählten Maßnahmen ein.
  • Die bloße Ankündigung eines Schiedsverfahrens ohne tatsächlichen Beginn – erst der Beginn nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 hemmt die Verjährung.
  • Die Einreichung einer Klage bei einem unzuständigen Gericht – § 204 setzt die Erhebung der Klage voraus, die Zuständigkeit ist nicht Voraussetzung, aber die Wirksamkeit der Hemmung kann beeinträchtigt sein.

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