Titel 2Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
12 Vorschriften
- § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen §203 Solange Schuldner und Gläubiger verhandeln, ist die Verjährung gehemmt. Nach Verweigerung tritt Verjährung frühestens drei Monate später ein. §203 BGB
- § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung § 204 BGB zählt Maßnahmen auf, die die Verjährung hemmen: Klage, Mahnbescheid, Schiedsverfahren u.a. Die Hemmung endet sechs Monate nach Verfahrensende.
- § 204a Hemmung der Verjährung durch Verbandsklagen Hemmung der Verjährung von Verbraucheransprüchen durch Verbandsklagen: § 204a – Unterlassungs-, Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen sowie EU-Verbandsklagen.
- § 205 Hemmung der Verjährung: Leistungsverweigerungsrecht § 205 BGB: Hemmung der Verjährung, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend die Leistung verweigern darf.
- § 206 Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt § 206 BGB stoppt die Verjährung, wenn der Gläubiger in den letzten sechs Monaten der Frist durch höhere Gewalt an der Klage gehindert ist.
- § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen § 207 BGB stoppt die Verjährung von Ansprüchen unter Ehegatten, Partnern sowie zwischen Eltern und Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- § 208 Hemmung der Verjährung bis 21. Lebensjahr Verjährungsshemmung für Sexualdelikte: bis zum 21. Lebensjahr des Gläubigers, bei häuslicher Gemeinschaft mit Täter bis zu deren Ende.
- § 209 Hemmungszeitraum zählt nicht in Verjährungsfrist § 209 BGB: Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Hemmungszeitraum verlängert die Frist.
- § 210 Ablaufhemmung der Verjährung ohne Vertreter Nach § 210 BGB tritt die Verjährung für oder gegen Personen ohne Vertreter erst sechs Monate nach Behebung des Mangels oder voller Geschäftsfähigkeit ein.
- § 211 Ablaufhemmung der Verjährung in Nachlassfällen Ansprüche für oder gegen einen Nachlass verjähren frühestens sechs Monate nach Annahme der Erbschaft, Insolvenzeröffnung oder Bestellung eines Vertreters.
- § 212 Wann die Verjährung von neuem beginnt § 212 BGB regelt den Neubeginn der Verjährung: Erkennt der Schuldner den Anspruch an, beginnt die Verjährungsfrist vollständig von vorn.
- § 213 Hemmung der Verjährung bei alternativen Ansprüchen § 213 BGB: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten auch für alternative Ansprüche aus demselben Grund.