§ 204a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hemmung der Verjährung durch Verbandsklagen § 204a

Hemmung der Verjährung von Verbraucheransprüchen durch Verbandsklagen: § 204a – Unterlassungs-, Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen sowie EU-Verbandsklagen.

Amtlicher Text § 204a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch: 1. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn a) der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet, 2. die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn a) die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet, 3. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden, 4. die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden. Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
  • (2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die 1. auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde, b) Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und c) die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet, 2. auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde, b) die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und c) die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
  • (3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
  • (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden. (+++ § 204a: Zur Anwendung vgl. Art. 65 § 204a BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 204a BGB regelt, wann die Verjährung von Verbraucheransprüchen gegen Unternehmer durch bestimmte Klagen qualifizierter Verbraucherverbände oder qualifizierter Einrichtungen gehemmt wird. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist während dieser Zeit nicht weiterläuft.

Die Hemmung tritt ein bei: (1) Zustellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung wegen eines Unterlassungsanspruchs, (2) Erhebung einer Unterlassungsklage, (3) Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (sofern der Verbraucher seinen Anspruch zum Verbandsklageregister anmeldet), (4) Erhebung einer Abhilfeklage nach demselben Gesetz (bei Anmeldung). Auch EU-weite Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 werden erfasst, wenn sie auf Unterlassung oder Abhilfe gerichtet sind und der Verbraucher teilnimmt.

Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt – etwa durch Rücknahme der Anmeldung. § 204 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung der Hemmungsdauer.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher kauft ein mangelhaftes Produkt; ein Verband erhebt wegen derselben Praxis eine Unterlassungsklage – die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers wird gehemmt.
  • Ein Verbraucher meldet sich zu einer Musterfeststellungsklage gegen einen Stromanbieter wegen überhöhter Preise an – die Verjährung seines Anspruchs wird gehemmt.
  • Ein französischer Verbraucherverband erhebt eine EU-Abhilfeklage gegen einen deutschen Online-Händler; ein deutscher Verbraucher nimmt teil – seine Verjährung wird gehemmt.
  • Ein Verband beantragt eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmer wegen irreführender Werbung; die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung der Ansprüche aller betroffenen Verbraucher.
  • Ein Verbraucher meldet seinen Anspruch zu einer Abhilfeklage an, nimmt die Anmeldung später aber zurück – die Hemmung endet sechs Monate nach der Rücknahme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Hemmung der Verjährung von Ansprüchen eines Unternehmers gegen einen Verbraucher (dafür gilt § 204 oder andere Vorschriften).
  • Hemmung durch eine eigene Klage des Verbrauchers (diese fällt unter § 204 BGB).
  • Hemmung bei Ansprüchen aus anderen Rechtsbereichen wie Mietrecht, wenn der Anspruch nicht auf einer Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze beruht.
  • Hemmung durch Verbandsklagen, die nicht von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes oder der EU-Richtlinie erhoben wurden.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 204a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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