Hemmung der Verjährung: Leistungsverweigerungsrecht § 205
§ 205 BGB: Hemmung der Verjährung, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend die Leistung verweigern darf.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Verjährung eines Anspruchs wird gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Eine solche Vereinbarung kann zum Beispiel eine Stundung oder ein pactum de non petendo sein. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum der Berechtigung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Die Vorschrift setzt eine beidseitige Einigung voraus. Ein einseitiges Recht des Schuldners, etwa ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, genügt nicht. Andere Hemmungsgründe wie die Rechtsverfolgung oder höhere Gewalt sind in eigenen Paragraphen geregelt.
Wichtig: Die Hemmung endet, sobald die vorübergehende Berechtigung zur Leistungsverweigerung wegfällt. Danach läuft die Verjährung weiter.
Wann sie gilt
- Mieter und Vermieter vereinbaren eine Stundung der Miete für drei Monate; die Verjährung der Mietforderungen ist während dieser Zeit gehemmt.
- Ein Kunde und ein Handwerker einigen sich, die Reparatur wegen Materialmangels um zwei Wochen zu verschieben; die Verjährung des Werklohnanspruchs ist gehemmt.
- Schuldner und Gläubiger schließen einen Moratoriumsvertrag, wonach der Schuldner vorübergehend nicht zahlen muss.
- Ein Darlehensnehmer und die Bank vereinbaren eine Aussetzung der Tilgungszahlungen für sechs Monate.
- Zwei Unternehmen vereinbaren eine Zahlungsfristverlängerung für eine Lieferung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Hemmung aufgrund einer Klageerhebung (dazu § 204).
- Die Hemmung wegen höherer Gewalt (dazu § 206).
- Ein dauerhafter Verzicht auf den Anspruch (Erlass).
- Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf einer Vereinbarung beruht.
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