§ 206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt § 206

§ 206 BGB stoppt die Verjährung, wenn der Gläubiger in den letzten sechs Monaten der Frist durch höhere Gewalt an der Klage gehindert ist.

Amtlicher Text § 206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Verjährung einer Forderung läuft nicht weiter, wenn außergewöhnliche Umstände den Gläubiger daran hindern, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen. Während dieses Hindernisses ist die Frist gehemmt. Das bedeutet, dass der Zeitablauf stoppt und die verstrichene Zeit nach Wegfall des Hindernisses angehängt wird.

Unter höherer Gewalt versteht man von außen kommende, unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen, Kriege oder den völligen Stillstand des Gerichtsbetriebs. Normale persönliche Hindernisse oder alltägliche Probleme fallen nicht darunter.

Diese Schutzregelung greift nur, wenn das Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist liegt. Tritt das Ereignis früher auf und endet vor diesem Zeitraum, läuft die Frist ganz normal weiter.

Wann sie gilt

  • Eine Überschwemmungskatastrophe zerstört die regionale Infrastruktur und das zuständige Gericht im letzten Halbjahr der Verjährungsfrist.
  • Ein Kriegsausbruch führt zur Schließung der Justizbehörden während der letzten sechs Monate der Frist.
  • Eine großflächige Naturkatastrophe schneidet den Gläubiger kurz vor Ablauf der Verjährung von jeglichem Post- und Rechtsverkehr ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine eigene schwere Erkrankung oder ein Unfall des Gläubigers kurz vor Fristablauf.
  • Ein Ereignis höherer Gewalt, das zu Beginn der Verjährungsfrist auftritt und rechtzeitig vor den letzten sechs Monaten wieder endet.
  • Die Unkenntnis des Gläubigers über den Aufenthaltsort des Schuldners.

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