Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen § 207
§ 207 BGB stoppt die Verjährung von Ansprüchen unter Ehegatten, Partnern sowie zwischen Eltern und Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
- (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 2. dem Kind und a) seinen Eltern oder b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
- (2) § 208 bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Hemmung schiebt den Ablauf einer Verjährungsfrist hinaus. Solange ein Hemmungsgrund besteht, wird diese Zeitspanne nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Zwischen Eheleuten sowie eingetragenen Lebenspartnern läuft die Verjährung von Ansprüchen nicht ab, solange die Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Für Ansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, Stiefeltern oder Lebenspartnern eines Elternteils ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes.
Ein vergleichbarer Schutz gilt für das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel, Betreuer und Betreutem sowie Pfleger und Pflegling. Auch Ansprüche des Kindes gegen einen Beistand verjähren während der Dauer der Beistandschaft nicht.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann fordert ein Darlehen zurück, das er seiner Ehefrau vor vielen Jahren während der bestehenden Ehe gewährt hat.
- Eine Tochter verlangt vor Vollendung des 21. Lebensjahres Schadensersatz von ihren Eltern wegen Entwendung ihres Geldes.
- Ein Betreuter macht nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses finanzielle Ersatzansprüche gegen seinen früheren Betreuer geltend.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ansprüche zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
- Ansprüche zwischen Geschwistern oder sonstigen nicht genannten Verwandten.
- Schadensersatzansprüche nach einer rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten.
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