§ 208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hemmung der Verjährung bis 21. Lebensjahr – § 208 BGB

Verjährungsshemmung für Sexualdelikte: bis zum 21. Lebensjahr des Gläubigers, bei häuslicher Gemeinschaft mit Täter bis zu deren Ende.

Amtlicher Text § 208 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph hemmt die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. Die Verjährungsfrist läuft nicht, bis der Gläubiger das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Lebt der Gläubiger bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch über das 21. Lebensjahr hinaus gehemmt – und zwar bis zur Beendigung dieser Gemeinschaft.

Die Vorschrift betrifft nur die zivilrechtliche Verjährung, nicht die strafrechtliche Verfolgung.

Wann sie gilt

  • Ein Kind wird vor Vollendung des 21. Lebensjahrs sexuell missbraucht. Der Anspruch ist bis zu seinem 21. Geburtstag gehemmt.
  • Eine Person lebt mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft. Die Hemmung dauert an, bis die Gemeinschaft endet – auch wenn die Person bereits über 21 ist.
  • Ein Opfer, das nach Vollendung des 21. Lebensjahrs ohne häusliche Gemeinschaft mit dem Täter lebt, hat keine Hemmung nach § 208.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Strafrechtliche Verjährung von Sexualdelikten – diese unterliegt dem Strafgesetzbuch, nicht dem BGB.
  • Ansprüche wegen Körperverletzung ohne sexuellen Bezug – hierfür gelten die allgemeinen Verjährungsregeln.
  • Hemmung der Verjährung aus anderen familiären Gründen (etwa Eltern-Kind-Verhältnis ohne häusliche Gemeinschaft) – dies regeln andere Vorschriften.

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