Hemmungszeitraum zählt nicht in Verjährungsfrist § 209
§ 209 BGB: Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Der Hemmungszeitraum verlängert die Frist.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 209 BGB bestimmt, dass die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Mit anderen Worten: Wenn die Verjährung gehemmt wird, läuft die Frist während der Hemmung nicht weiter. Nach Ende der Hemmung läuft die verbleibende Zeit weiter. Dadurch verlängert sich die gesamte Verjährungsfrist um die Dauer der Hemmung.
Die Hemmung kann aus verschiedenen Gründen eintreten, die in anderen Vorschriften des BGB geregelt sind, wie etwa in § 208 (Hemmung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung) oder § 210 (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen). Die genauen Voraussetzungen für eine Hemmung sind in diesen speziellen Normen zu finden.
Wichtig: Die Hemmung bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung, sondern lediglich ein Anhalten der Frist. Die bereits abgelaufene Zeit vor der Hemmung bleibt erhalten.
Wann sie gilt
- Während eines Rechtsstreits über eine Forderung wird die Verjährung gehemmt. Die Zeit des Prozesses zählt nach § 209 nicht in die Verjährungsfrist.
- Wenn der Geschädigte einer sexuellen Selbstbestimmungsverletzung seinen Anspruch geltend macht, wird die Verjährung nach § 208 gehemmt. Die Hemmungszeit wird nicht eingerechnet.
- Ein Minderjähriger ohne gesetzlichen Vertreter kann die Verjährung nach § 210 hemmen lassen. Der Zeitraum der Hemmung verlängert die Frist.
- Bei ernsthaften Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner kann eine Hemmung eintreten. Die Dauer der Verhandlungen wird nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 209 regelt nicht, wann eine Hemmung eintritt. Die Voraussetzungen für eine Hemmung sind in anderen Vorschriften wie § 208 oder § 210 geregelt.
- § 209 betrifft nicht die Unterbrechung der Verjährung. Die Unterbrechung (z.B. durch Anerkenntnis) führt zum Neubeginn der Frist, nicht nur zum Anhalten.
- § 209 gibt keine Auskunft darüber, wie lange eine Hemmung dauern kann. Die Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den speziellen Hemmungstatbeständen.
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