§ 210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ablaufhemmung der Verjährung ohne Vertreter: § 210 BGB

Nach § 210 BGB tritt die Verjährung für oder gegen Personen ohne Vertreter erst sechs Monate nach Behebung des Mangels oder voller Geschäftsfähigkeit ein.

Amtlicher Text § 210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
  • (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter haben. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist und über keine Vertretung verfügt, kann eigene Ansprüche oft nicht rechtzeitig durchsetzen oder sich gegen fremde Ansprüche wehren.

§ 210 BGB ordnet dafür eine Ablaufhemmung an. Das bedeutet, dass eine Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die betroffene Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die eigentliche Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, tritt dieser kürzere Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Die Schutzregelung findet jedoch keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person für den betreffenden Fall prozessfähig ist.

Wann sie gilt

  • Ein Kind ohne Eltern und ohne bestellten Vormund hat eine Geldforderung, deren Verjährung bevorsteht.
  • Eine Person wird durch eine Erkrankung geschäftsunfähig, hat keinen Betreuer und gegen sie läuft eine Verjährungsfrist.
  • Ein Jugendlicher ohne gesetzlichen Vertreter möchte den Ablauf der Verjährung eines eigenen Schadensersatzanspruchs verhindern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Minderjährige, die durch ihre Eltern gesetzlich vertreten werden (hier liegt kein Vertretungsmangel vor).
  • Fälle, in denen eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person bezüglich des Anspruchs selbstständig prozessfähig ist.
  • Verjährungshemmungen bei unklaren Erbschaftsverhältnissen ohne Vertretungsmangel der Person (siehe § 211 BGB).

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