§ 2097 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auslegungsregel bei Ersatzerben § 2097

Bei Ersatzerbeneinsetzung gilt im Zweifel, dass sie sowohl für den Fall der Erbunfähigkeit als auch für den Fall der Erbunwilligkeit gilt.

Amtlicher Text § 2097 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der § 2097 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Fall, dass jemand als Ersatzerbe eingesetzt wurde. Wurde die Ersatzerbeneinsetzung nur auf einen der beiden möglichen Gründe bezogen – entweder dass der zunächst Berufene nicht erben kann oder dass er nicht erben will –, so gilt im Zweifel, dass der Ersatzerbe für beide Fälle eingesetzt ist.

Ein Ersatzerbe ist derjenige, der an die Stelle des ursprünglich eingesetzten Erben tritt, wenn dieser wegfällt. Die Vorschrift greift ein, wenn der Erblasser nicht eindeutig bestimmt hat, ob die Ersatzerbeneinsetzung nur für den Fall der Erbunfähigkeit oder nur für den Fall der Erbunwilligkeit gelten soll.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt seinen Sohn als Haupterben und seine Tochter als Ersatzerben ein, falls der Sohn nicht Erbe sein kann (z.B. vorverstorben). Die Tochter will auch dann erben, wenn der Sohn ausschlägt – nach § 2097 gilt sie als Ersatzerbin für beide Fälle.
  • In einem Testament steht: 'Falls mein Neffe nicht Erbe sein will, soll meine Nichte Erbin sein.' Der Neffe stirbt vor dem Erblasser. Dann fragt sich, ob die Nichte auch für diesen Fall eingesetzt ist – § 2097 bejaht dies im Zweifel.
  • Ein Erblasser setzt einen Freund als Ersatzerben für den Fall ein, dass der Ehegatte nicht erben kann. Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus. § 2097 legt aus, dass der Freund auch dann Ersatzerbe ist.
  • In einer gemeinschaftlichen Verfügung setzen sich Eheleute gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass der Bruder Ersatzerbe sein soll, falls der überlebende Ehegatte nicht erben kann. Der überlebende Ehegatte schlägt aus – nach § 2097 ist der Bruder auch für diesen Fall Ersatzerbe.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 2097 regelt nicht, ob ein Ersatzerbe überhaupt wirksam eingesetzt wurde – das ist in § 2096 geregelt.
  • Die Vorschrift betrifft nicht die Auslegung von Nacherbeneinsetzungen (siehe §§ 2100 ff.).
  • Sie gilt nicht, wenn der Erblasser ausdrücklich nur einen Fall genannt hat und kein Zweifel besteht – dann bleibt die Einsetzung auf den genannten Fall beschränkt.
  • § 2097 gibt keine Auskunft darüber, ob der Ersatzerbe die Erbschaft ausschlagen kann – das folgt aus allgemeinen Erbrechtsgrundsätzen.

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