Titel 2Erbeinsetzung
12 Vorschriften
- § 2087 Zuwendung des Vermögens oder Bruchteils § 2087 BGB: Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils gilt als Erbeinsetzung; einzelne Gegenstände begründen im Zweifel keine Erbenstellung.
- § 2088 Bruchteilseinsetzung: gesetzliche Erbfolge für Rest § 2088 BGB: Setzt Erblasser Erben nur auf Bruchteile ein, ohne das Ganze zu erschöpfen, tritt für den Rest gesetzliche Erbfolge.
- § 2089 Erhöhung der Bruchteile Wenn eingesetzte Erben als alleinige Erben auf Bruchteile berufen sind, die das Ganze nicht erschöpfen, werden die Bruchteile verhältnismäßig erhöht.
- § 2090 Kürzung von Erbteilen bei Überschreitung Übersteigen die im Testament bestimmten Bruchteile zusammen das Gesamtvermögen, werden alle Erbteile verhältnismäßig herabgesetzt (§ 2090 BGB).
- § 2091 Aufteilung zu gleichen Teilen bei Erben Werden mehrere Erben im Testament genannt, ohne dass Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen, außer §§ 2066 bis 2069 bestimmen Abweichendes.
- § 2092 Erbaufteilung mit und ohne Bruchteile § 2092 BGB regelt die Erbverteilung, wenn ein Teil der Erben mit festen Bruchteilen und andere Erben ohne Bruchteile im Testament eingesetzt sind.
- § 2093 Berechnung bei gemeinschaftlichem Erbteil Teilen sich mehrere Erben zusammen einen Bruchteil am Nachlass, wird dieser Erbteil nach den Regeln der Paragraphen 2089 bis 2092 berechnet.
- § 2094 Anwachsung des Erbteils bei Wegfall Fällt ein von mehreren eingesetzten Erben weg, wächst sein Erbteil den übrigen Erben verhältnismäßig zu. Der Erblasser kann dies ausschließen.
- § 2095 Anwachsender Erbteil als besonderer Erbteil § 2095 BGB: Der einem Erben durch Anwachsung zufallende Erbteil wird für Vermächtnisse, Auflagen und Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil behandelt.
- § 2096 Ersatzerbe einsetzen Ersatzerbe: § 2096 BGB ermöglicht die Einsetzung eines Ersatzerben für den Fall, dass ein berufener Erbe wegfällt. Gilt vor und nach dem Erbfall.
- § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben Bei Ersatzerbeneinsetzung gilt im Zweifel, dass sie sowohl für den Fall der Erbunfähigkeit als auch für den Fall der Erbunwilligkeit gilt.
- § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben § 2098 BGB: Wechselseitige Ersatzerben – bei Zweifel nach Erbteilsverhältnis; bei gemeinschaftlichem Erbteil Vorrang der darauf eingesetzten Erben.