§ 2096 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatzerbe einsetzen – § 2096 BGB

Ersatzerbe: § 2096 BGB ermöglicht die Einsetzung eines Ersatzerben für den Fall, dass ein berufener Erbe wegfällt. Gilt vor und nach dem Erbfall.

Amtlicher Text § 2096 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erblasser kann in seinem Testament festlegen, dass ein Ersatzerbe einspringt, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Der Ersatzerbe wird dann so behandelt, als wäre er von Anfang an als Erbe eingesetzt worden.

Diese Regelung ist besonders nützlich, um eine ungewollte gesetzliche Erbfolge zu vermeiden. Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben in einer bestimmten Reihenfolge benennen.

Die Vorschrift gilt für alle Fälle des Wegfalls, sei es durch Tod, Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeit oder andere Gründe. Der Ersatzerbe muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; es reicht, wenn sich aus dem Testament ergibt, dass er an die Stelle eines anderen treten soll.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt seinen Sohn als Erben ein, und für den Fall, dass der Sohn vor ihm stirbt, setzt er seine Tochter als Ersatzerbin ein.
  • Der Erblasser setzt seinen Ehepartner als Erben ein, und falls dieser die Erbschaft ausschlägt, soll der Bruder des Erblassers Ersatzerbe sein.
  • Der Erblasser setzt eine Stiftung als Erben ein, und falls die Stiftung zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existiert, soll ein Verein Ersatzerbe sein.
  • Der Erblasser setzt mehrere Erben ein, und für den Fall, dass einer von ihnen wegfällt, bestimmt er einen gemeinsamen Ersatzerben für alle.
  • Der Erblasser setzt seinen Freund als Erben ein, und falls dieser erbunwürdig wird, soll der Neffe des Erblassers Ersatzerbe sein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Nacherbfolge; diese ist in anderen Bestimmungen des BGB geregelt und unterscheidet sich von der Ersatzerbfolge.
  • Sie gilt nicht nur für den Fall des Todes des Erben vor dem Erblasser, sondern auch für Wegfall nach dem Erbfall – das wird oft falsch verstanden.
  • Sie erlaubt nicht nur die Einsetzung eines Ersatzerben für den ersten Erben; es können auch mehrere Ersatzerben in einer Kette benannt werden.
  • Sie betrifft nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern nur die gewillkürte Erbfolge durch Testament.

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