§ 2098 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben § 2098

§ 2098 BGB: Wechselseitige Ersatzerben – bei Zweifel nach Erbteilsverhältnis; bei gemeinschaftlichem Erbteil Vorrang der darauf eingesetzten Erben.

Amtlicher Text § 2098 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
  • (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, wie ein Testament auszulegen ist, in dem sich die Erben gegenseitig als Ersatzerben einsetzen oder in dem für einen Erben die übrigen als Ersatzerben bestimmt sind. Im Zweifel gilt dann, dass die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben füreinander eingesetzt sind.

Sind mehrere Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so gehen sie im Zweifel den anderen Erben als Ersatzerben für diesen Erbteil vor. Ein Ersatzerbe ist derjenige, der an die Stelle eines anderen Erben treten soll, falls dieser nicht erben kann oder will.

Die Vorschrift hilft, Unklarheiten in letztwilligen Verfügungen zu vermeiden, wenn die Erbeneinsetzung nicht eindeutig ist.

Wann sie gilt

  • Geschwister A, B und C setzen sich gegenseitig als Ersatzerben ein. A stirbt vor dem Erblasser. B und C werden nach dem Verhältnis ihrer Erbteile Ersatzerben für A.
  • Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein und die Kinder als Ersatzerben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil. Stirbt ein Kind vor dem Erblasser, tritt das andere Kind an seine Stelle.
  • Ein Erblasser setzt seine drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein mit gegenseitiger Ersatzerbeneinsetzung. Ein Kind stirbt vor dem Erblasser. Die beiden anderen werden Ersatzerben im Verhältnis ihrer Erbteile (je 1/2 des Erbteils des Verstorbenen).
  • In einem Testament sind zwei Freunde als Erben eingesetzt, und die übrigen Freunde als Ersatzerben für den ersten Freund, ohne gemeinschaftlichen Erbteil. Es gilt Absatz 1 dieser Vorschrift.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wann ein Ersatzerbe überhaupt zum Zuge kommt (das ist in § 2096 BGB geregelt).
  • Sie betrifft nicht die Anwachsung, wenn ein Erbe wegfällt (dafür ist § 2094 BGB zuständig).
  • Sie gilt nicht für die Nacherbfolge (dafür §§ 2100 ff. BGB).
  • Sie legt keine gesetzliche Erbfolge fest, sondern nur die Auslegung von Testamenten.

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