Ablaufhemmung der Verjährung in Nachlassfällen § 211
Ansprüche für oder gegen einen Nachlass verjähren frühestens sechs Monate nach Annahme der Erbschaft, Insolvenzeröffnung oder Bestellung eines Vertreters.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt eine Person, ist oft unklar, wer das Erbe antritt oder wer Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen kann. Um zu verhindern, dass Rechte verloren gehen, solange kein Handlungsfähiger feststeht, verschiebt diese Vorschrift das Ende der Verjährungsfrist.
Eine Verjährung tritt nicht ein, bevor sechs Monate vergangen sind, nachdem der Erbe die Erbschaft angenommen hat, das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wurde oder ein Vertreter für oder gegen den Nachlass handeln kann. War die ursprüngliche Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, gilt diese kürzere Zeitspanne anstelle der sechs Monate.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker hat eine offene Rechnung gegen den Verstorbenen und muss warten, bis ein Nachlasspfleger für den Nachlass bestellt wird.
- Der Verstorbene hatte einer Bekannten Geld geliehen, und die Erben müssen nach der Annahme der Erbschaft Zeit haben, den Anspruch einzufordern.
- Ein Gläubiger möchte eine Forderung geltend machen, muss aber abwarten, ob die Erbschaft angenommen oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Neubeginn der Verjährungsfrist durch Anerkenntnis oder Gerichtshandlungen (§ 212).
- Die Ablaufhemmung wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Gläubigers oder Schuldners (§ 210).
- Regelungen zum Anfall und Umfang des Erbrechts bei einer Nacherbfolge (§ 2100).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.