Wann die Verjährung von neuem beginnt – § 212
§ 212 BGB regelt den Neubeginn der Verjährung: Erkennt der Schuldner den Anspruch an, beginnt die Verjährungsfrist vollständig von vorn.
- (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
- (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
- (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Verjährung neu beginnt, läuft die gesamte Verjährungsfrist von Anfang an wieder ab. Die bereits verstrichene Zeit wird dabei nicht angerechnet. Dies unterscheidet den Neubeginn von einer Pause oder Hemmung der Frist.
Der Neubeginn tritt nach Absatz 1 durch zwei bestimmte Ereignisse ein: Entweder erkennt der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger an – beispielsweise durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung – oder es wird eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt.
Wird ein Antrag auf Vollstreckung jedoch abgelehnt, vor der Handlung zurückgenommen oder die erlangte Maßnahme wieder aufgehoben, gilt der erneute Beginn nach Absatz 2 und Absatz 3 als nicht eingetreten.
Wann sie gilt
- Der Schuldner überweist eine Abschlagszahlung auf eine offene Handwerkerrechnung.
- Ein Darlehensnehmer zahlt Zinsen für eine bestehende Forderung an den Gläubiger.
- Der Gläubiger beantragt beim Gerichtsvollzieher eine Pfändung zur Zwangsvollstreckung.
- Der Schuldner übergibt dem Gläubiger eine Wertsache als Sicherheitsleistung für die Forderung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine einfache außergerichtliche Mahnung oder schriftliche Zahlungserinnerung des Gläubigers.
- Mündliche oder schriftliche Verhandlungen der Parteien über den Anspruch ohne klares Anerkenntnis.
- Verlängerungen der Fristen bei Nachlassfällen, für die gesonderte Regeln gelten.
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