Hemmung der Verjährung bei alternativen Ansprüchen § 213
§ 213 BGB: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten auch für alternative Ansprüche aus demselben Grund.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie einen Anspruch haben (z.B. auf Schadensersatz aus Vertrag) und daneben einen anderen Anspruch, der auf demselben Grund beruht und den Sie wahlweise geltend machen können (z.B. aus unerlaubter Handlung), dann gelten die Regeln zur Hemmung, Ablaufhemmung und zum Neubeginn der Verjährung für beide Ansprüche gleichermaßen.
Das bedeutet: Wird die Verjährung des Hauptanspruchs gehemmt, gilt die Hemmung auch für den alternativen Anspruch. Ebenso verhält es sich mit der Ablaufhemmung und dem Neubeginn. Die Vorschrift verhindert, dass der alternative Anspruch früher verjährt als der Hauptanspruch, nur weil er nicht direkt verfolgt wird.
Wann sie gilt
- Ein Käufer hat wegen eines Mangels wahlweise Anspruch auf Nacherfüllung oder Rücktritt. Die Verjährung des Rücktrittsrechts folgt der Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs.
- Ein Mieter hat wegen eines Schadens wahlweise Anspruch auf Schadensersatz oder Mietminderung. Die Verjährung beider Ansprüche wird gleich behandelt.
- Ein Geschädigter kann aus unerlaubter Handlung oder aus Vertrag vorgehen, wenn beide auf demselben Grund beruhen. Die Verjährung des deliktischen Anspruchs unterliegt denselben Hemmungsregeln wie der vertragliche.
- Ein Darlehensnehmer hat nach Kündigung wahlweise Anspruch auf Rückzahlung oder Schadensersatz. Die Verjährung beider wird gleich behandelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Länge der Verjährungsfrist selbst; diese ergibt sich aus anderen Bestimmungen.
- Sie gilt nicht für Ansprüche, die auf verschiedenen Gründen beruhen (z.B. ein vertraglicher und ein deliktischer Anspruch, die unabhängig voneinander sind).
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der alternative Anspruch überhaupt besteht oder ob er geltend gemacht werden kann.
- Sie gilt nicht für Ansprüche, die nebeneinander (kumulativ) und nicht wahlweise geltend gemacht werden können.
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