§ 2125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Verwendungen des Vorerben; Wegnahmerecht §2125

Der Vorerbe hat Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die nicht unter §2124 fallen, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, und ein Wegnahmerecht.

Amtlicher Text § 2125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
  • (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2125 regelt zwei Rechte des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben. Erstens:Hat der Vorerbe Aufwendungen auf die Erbschaft gemacht, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten nach § 2124 gehören, muss der Nacherbe diese nach Eintritt der Nacherbfolge ersetzen – und zwar nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Das bedeutet, der Nacherbe ist so zu stellen, als hätte der Vorerbe in fremdem Interesse gehandelt.

Zweitens:Der Vorerbe darf eine Einrichtung, die er an einer zur Erbschaft gehörenden Sache angebracht hat, wieder wegnehmen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Wegnahmerecht, das unabhängig von einem Ersatzanspruch besteht. Werden die Einrichtungen nicht entfernt, kann der Nacherbe sie behalten, ohne dafür zahlen zu müssen.

Wann sie gilt

  • Der Vorerbe lässt das Dach des geerbten Hauses neu decken (keine bloße Erhaltung). Der Nacherbe muss die Kosten nach GoA ersetzen.
  • Der Vorerbe baut eine Einbauküche in die geerbte Wohnung ein. Er kann die Küche bei Eintritt der Nacherbfolge wieder ausbauen.
  • Der Vorerbe bezahlt eine offene Rechnung des Erblassers (Verwendung). Der Nacherbe ist zum Ersatz verpflichtet.
  • Der Vorerbe installiert eine Solaranlage auf dem Dach des geerbten Hauses. Er hat das Recht, die Anlage später wegzunehmen.
  • Der Vorerbe streicht die Wände (Erhaltung) – das fällt nicht unter § 2125, sondern unter § 2124.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gewöhnliche Erhaltungskosten wie Schönheitsreparaturen – diese sind in § 2124 geregelt.
  • Verwendungen, die der Vorerbe ohne Zustimmung des Nacherben tätigt, wenn er die Erbschaft nicht ordentlich verwaltet – hier könnte § 2134 (eigennützige Verwendung) einschlägig sein.
  • Ansprüche des Nacherben auf Schadensersatz wegen übermäßiger Fruchtziehung – geregelt in § 2133.
  • Das Recht des Nacherben, Sicherheitsleistung zu verlangen – § 2128.

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